§ 573d BGB, Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Paragraph 573d Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.


(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.


(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 573d BGB
    § 573d Abs. 1 BGB oder § 573d Abs. I BGB
    § 573d Abs. 2 BGB oder § 573d Abs. II BGB
    § 573d Abs. 3 BGB oder § 573d Abs. III BGB

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