(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
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http://sportrecht.org/cms/upload/seminararbeiten/Matejka.pdf
05.08.2013 - Haftung der Mitglieder (§ 31b BGB) a. Gegenüber dem Verein. Unentgeltlich oder mit einer Vergütung von nicht mehr als 720 € jährlich tätige Mit- glieder haften dem Verein gegenüber nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger. Schadensverurs
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Die für die Mitglieder von Vereinsvorständen geltenden. Haftungsbeschränkungen in § 31a BGB wird auf Mitglieder von anderen Vereinsorganen und auf besondere Vertreter ausgedehnt. Durch den neuen § 31b BGB werden auch besondere. Haftungsbeschränkungen für
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31b C 25/17. Endurtei. IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. E beVollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kuhrt, Hungerland & Kösling, Kajen 10, 20459 Hamburg, Gz.: ... Die Regelungen gemäß § 357 BGB sind hier anwendbar. ... Abs. 2 BGB form- und fristgemäß d
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Die Haftung von Vorstandsmitgliedern (Nachtrag). Prof. Dr. jur. Jürgen Reese. Durch das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)“vom. 21. März 2013 (BGBl I S. 556) wurde § 31a BGB geändert und § 31b BGB neu einge- führt. Wenn Vorsta
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31b BGB. Haftung von Vereinsmitgliedern. (1) Sind Vereinsmitlieder für den Verein tätig, oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften Sie dem. Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrneh
http://www.ehrenamt-deutschland.org/gesetz/haftung-vereinsmitglieder.html
31b Haftung von Vereinsmitgliedern. (1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrne
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a180008.htm
(1) 1Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzun
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... und Vertretung · § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands · § 28 Beschlussfassung des Vorstands · § 29 Notbestellung durch Amtsgericht · § 30 Besondere Vertreter · § 31 Haftung des Vereins für Organe; § 31a Haftung von Organmitgliedern und
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05.03.2013 - Die Einführung von § 31b BGB begründet der Gesetzgeber damit, dass die Rechtsprechung in Fällen der Haftung von Vereinsmitgliedern bislang die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung angewandt hat (BGH, Urteil vom 5.12.1983, Az. II ZR 252/82; OLG