§ 31a BGB, Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
Paragraph 31a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.


(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Besonderer Vertreter § 30 Satz 1 BGB - BMYV

http://www.bmyv.de/umwelt/BMYV_Seminar_2011/BMYV_2011.ppt
i.V. mit § 280 Abs. 1 BGB. Schuldverhältnis. Pflichtverletzung. Rechtswidrigkeit. Verschulden (Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit). Schaden. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. de faria & partner. Haftung von Vorstandsmitgliedern.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Haftung nach §§ 31a und b BGB - sportrecht.org

http://sportrecht.org/cms/upload/seminararbeiten/Matejka.pdf
05.08.2013 - Roecken, Michael: Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Vereinsrecht, in: MDR 2013, S. 817. Roth, Gregor: Zur Haftung im Ehrenamt gem. § 31a BGB, in: npoR, 2010. Roth, Hans-Peter: Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – „Gesetz zur Stärk

Das neue Haftungsrecht im BGB - Bund Deutscher Amateurtheater

http://bdat.info/wp-content/uploads/2016/12/Haftungsrecht_2013_Teil1.pdf
31a im BGB auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Leichte fahrlässige Fehler wurden. „verziehen“. Gehen wir zunächst auf die bisherige Regelung nach § 31a, BGB vor dem 01.03.2013 ein: § 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern: (1) Ein Vorstand, der

und Stiftungsvorstände - Sportrecht

http://www.sportrechtskanzlei.de/wp-content/uploads/2012/04/SSuM_1-2010_Cherkeh...
Abstract. Mit der „Vereinsrechtsnovelle 2009“ ist am. 03.10.2009 eine Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen in. Kraft getreten. Der neue § 31a BGB soll die. Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder mi- nimieren und hierdurch di

Die Haftung von Vorstandsmitgliedern (Nachtrag)

http://www.luftsport-sh.de/files/download/Vorstandshaftung.pdf
Die Haftung von Vorstandsmitgliedern (Nachtrag). Prof. Dr. jur. Jürgen Reese. Durch das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)“vom. 21. März 2013 (BGBl I S. 556) wurde § 31a BGB geändert und § 31b BGB neu einge- führt. Wenn Vorsta

Die Haftung des Vorstands kann auf Vorsatz beschränkt werden

https://www.sbsv4.de/docs/pdf/info%20-die_haftung-des-vorstands.pdf
Durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tä- tigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 wurde mit dem § 31a Abs. 1 Bürgerliches Gesetz- buch (BGB) die Haftung des vertretungsberechtigten Vorstands gegenüber dem Verein auf grobe Fahrlässig


Webseiten zum Paragraphen

Haftung Vereinsvorstand / Organe - § 31a BGB - Ehrenamt

http://www.ehrenamt-deutschland.org/gesetz/haftung-vereinsorgane.html
31a BGB regelt die Haftung des Vereinsvorstandes und der Organe des Vereins.

Ehrenamtstärkungsgesetz Änderungen im BGB | Steuern | Haufe

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/gesetz-zur-staerkung-des-ehre...
04.03.2013 - 31a BGB sieht bisher nur eine Haftungsbegrenzung für Vorstandsmitglieder vor, wenn diese unentgeltlich tätig sind oder maximal 500 EUR Vergütung erhalten. Die Haftungsrisiken können aber nicht nur den Vorstand treffen, sondern auch Mitgliede

§ 31a BGB Haftung von Organmitgliedern und besonderen ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a164331.htm
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer.

Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz - Kanzlei für Vereinsrecht ...

http://www.rkpn.de/vereinsrecht/veroeffentlichungen/die-beschraenkung-der-haftu...
Durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 wurde mit dem § 31a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Haftung des vertretungsberechtigten Vorstands gegenüber dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit

BGB § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_31a/
31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern [1]. (1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 31a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 31a BGB
    § 31a Abs. 1 BGB oder § 31a Abs. I BGB
    § 31a Abs. 2 BGB oder § 31a Abs. II BGB

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