(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
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http://www.bmyv.de/umwelt/BMYV_Seminar_2011/BMYV_2011.ppt
i.V. mit § 280 Abs. 1 BGB. Schuldverhältnis. Pflichtverletzung. Rechtswidrigkeit. Verschulden (Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit). Schaden. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. de faria & partner. Haftung von Vorstandsmitgliedern.
http://sportrecht.org/cms/upload/seminararbeiten/Matejka.pdf
05.08.2013 - Roecken, Michael: Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Vereinsrecht, in: MDR 2013, S. 817. Roth, Gregor: Zur Haftung im Ehrenamt gem. § 31a BGB, in: npoR, 2010. Roth, Hans-Peter: Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – „Gesetz zur Stärk
http://bdat.info/wp-content/uploads/2016/12/Haftungsrecht_2013_Teil1.pdf
31a im BGB auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Leichte fahrlässige Fehler wurden. „verziehen“. Gehen wir zunächst auf die bisherige Regelung nach § 31a, BGB vor dem 01.03.2013 ein: § 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern: (1) Ein Vorstand, der
http://www.sportrechtskanzlei.de/wp-content/uploads/2012/04/SSuM_1-2010_Cherkeh...
Abstract. Mit der „Vereinsrechtsnovelle 2009“ ist am. 03.10.2009 eine Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen in. Kraft getreten. Der neue § 31a BGB soll die. Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder mi- nimieren und hierdurch di
http://www.luftsport-sh.de/files/download/Vorstandshaftung.pdf
Die Haftung von Vorstandsmitgliedern (Nachtrag). Prof. Dr. jur. Jürgen Reese. Durch das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)“vom. 21. März 2013 (BGBl I S. 556) wurde § 31a BGB geändert und § 31b BGB neu einge- führt. Wenn Vorsta
https://www.sbsv4.de/docs/pdf/info%20-die_haftung-des-vorstands.pdf
Durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tä- tigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 wurde mit dem § 31a Abs. 1 Bürgerliches Gesetz- buch (BGB) die Haftung des vertretungsberechtigten Vorstands gegenüber dem Verein auf grobe Fahrlässig
http://www.ehrenamt-deutschland.org/gesetz/haftung-vereinsorgane.html
31a BGB regelt die Haftung des Vereinsvorstandes und der Organe des Vereins.
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/gesetz-zur-staerkung-des-ehre...
04.03.2013 - 31a BGB sieht bisher nur eine Haftungsbegrenzung für Vorstandsmitglieder vor, wenn diese unentgeltlich tätig sind oder maximal 500 EUR Vergütung erhalten. Die Haftungsrisiken können aber nicht nur den Vorstand treffen, sondern auch Mitgliede
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a164331.htm
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer.
http://www.rkpn.de/vereinsrecht/veroeffentlichungen/die-beschraenkung-der-haftu...
Durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 wurde mit dem § 31a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Haftung des vertretungsberechtigten Vorstands gegenüber dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_31a/
31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern [1]. (1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für