(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
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https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Leitfaden_Vereinsrecht.pdf?__bl...
dings sind die grundlegenden Vorschriften über die Aufgaben von Mit - gliederversammlung und Vorstand in § 27 Absatz 3 und §§ 32, 33 BGB durch die Satzung abänderbar (§ 40 BGB). Durch die Vereinssatzung können die Aufgaben zwischen der Mitgliederversamml
http://www.nbmb-online.de/no_cache/der-grosse-ratgeber/?tx_abdownloads_pi1%5Bac...
33 BGB ist nachgiebige Vorschrift => § 40 BGB. Eine Satzungsänderung nach § 33 Abs. 1 BGB wird erst wirksam, wenn sie in das. Vereinsregister eingetragen worden ist => § 71 (1) BGB. Unterschieden werden muss zwischen: • der einfachen Satzungsänderung: Sa
http://www.kartellrechtsforum-frankfurt.de/pdf/2017-04-19_Schlaefke.pdf
19.04.2017 - auf vor dem 27. Dezember 2016 entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am [Tag d
https://www.bpg-muenster.de/fachpublikationen/artikel-scheffer.pdf
SS 33 und 41 BGB. Allerdings kann die Satzung für diese und andere Entscheidungen andere. 8. Wahlen. Mehrheiten vorschreiben. Eine Ausnahme gilt für Umwand-. Bei der Besetzung von Ämtern hat grundsätzlich eine lungen. Das Gesetz schreibt eine qualifizier
https://www.uni-goettingen.de/de/literaturliste/127608.html
b) Zum Allgemeinen Teil des BGB. Brox/Walker: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 33. Auflage, 2009. Boecken: BGB - Allgemeiner Teil, 2007. Brehm: Allgemeiner Teil des BGB, 6. Auflage, 2007. Faust: Bürgerliches Gesetzbuch - Allgemeiner Teil,
https://openjur.de/g/bgb/33.html
33 Satzungsänderung →. (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zus
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Da § 33 I zur Disposition der Satzung steht (§ 40 1), kann diese eine höhere oder geringere Mehrheit festsetzen oder sonstige Erschwerungen oder Erleichterungen vorsehen (zB besondere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung). Zu
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91682.htm
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_33/
33 Satzungsänderung [1]. (1) 1Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
https://www.dlrg.de/fuer-mitglieder/recht-versicherung/kommentar-zur-satzung/51...
01.12.2016 - Grundsätzlich regelt das Gesetz in § 33 BGB, daß die Satzung zu ihrer Änderung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf, § 33 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung kann aber von jedem Verein abweichend vom gesetzlichen Leitbild geändert wer