§ 33 BGB, Satzungsänderung
Paragraph 33 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Leitfaden zum Vereinsrecht - BMJV

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dings sind die grundlegenden Vorschriften über die Aufgaben von Mit - gliederversammlung und Vorstand in § 27 Absatz 3 und §§ 32, 33 BGB durch die Satzung abänderbar (§ 40 BGB). Durch die Vereinssatzung können die Aufgaben zwischen der Mitgliederversamml

BGB

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33 BGB ist nachgiebige Vorschrift => § 40 BGB. Eine Satzungsänderung nach § 33 Abs. 1 BGB wird erst wirksam, wenn sie in das. Vereinsregister eingetragen worden ist => § 71 (1) BGB. Unterschieden werden muss zwischen: • der einfachen Satzungsänderung: Sa

Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem ...

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19.04.2017 - auf vor dem 27. Dezember 2016 entstandene Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am [Tag d

Vereinsrecht: Fallstricke bei der Einberufung und Durchführung ... - BPG

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SS 33 und 41 BGB. Allerdings kann die Satzung für diese und andere Entscheidungen andere. 8. Wahlen. Mehrheiten vorschreiben. Eine Ausnahme gilt für Umwand-. Bei der Besetzung von Ämtern hat grundsätzlich eine lungen. Das Gesetz schreibt eine qualifizier

Literaturliste zum Grundkurs BGB

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b) Zum Allgemeinen Teil des BGB. Brox/Walker: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 33. Auflage, 2009. Boecken: BGB - Allgemeiner Teil, 2007. Brehm: Allgemeiner Teil des BGB, 6. Auflage, 2007. Faust: Bürgerliches Gesetzbuch - Allgemeiner Teil,


Webseiten zum Paragraphen

§ 33 BGB - Satzungsänderung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/33.html
33 Satzungsänderung →. (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zus

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 33 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Da § 33 I zur Disposition der Satzung steht (§ 40 1), kann diese eine höhere oder geringere Mehrheit festsetzen oder sonstige Erschwerungen oder Erleichterungen vorsehen (zB besondere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung). Zu

§ 33 BGB Satzungsänderung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91682.htm
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung.

BGB § 33 Satzungsänderung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_33/
33 Satzungsänderung [1]. (1) 1Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die

§51 Satzungsänderungen - Schlussbestimmungen - Deutsche Lebens ...

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01.12.2016 - Grundsätzlich regelt das Gesetz in § 33 BGB, daß die Satzung zu ihrer Änderung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf, § 33 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung kann aber von jedem Verein abweichend vom gesetzlichen Leitbild geändert wer


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 33

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 33 BGB
    § 33 Abs. 1 BGB oder § 33 Abs. I BGB
    § 33 Abs. 2 BGB oder § 33 Abs. II BGB

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