Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
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http://www.php-recht.de/media/download_gallery/BauBG_BauNVO_34_BauGB.pdf
34 BauGB. § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be bauten Ortsteile. (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstü
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/sr/intstrafrecht/lehrveranstaltunge...
228 BGB erforderlich, wenn sie das mildeste Mittel der Abwehr darstellt, wobei (im. Unterschied zu § 32 StGB!!) ggf. auch die Flucht zu ergreifen ist (erforderlich i.S.d. § 228. BGB = nicht anders abwendbar i.S.d. § 34 StGB), weil es sich um einen Notsta
http://www.michaeljasch.de/src/Hand-BGB.pdf
beachte: § 859 BGB gibt keine. Rechte, die über die Rechte aus § 32 hinausgehen! Verhältnis der Rechtfertigungsgründe. Die zivilrechtlichen Notstandsregeln der §§ 228, 904 BGB sind (wenn zutreffend) spezieller als der strafrechtliche (und weiter formulie
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160300/Vobl/Aufbau_Amtshaftung_mi...
Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 1. Rechtsfolge: Schadensersatz in Geld, §§ 249 ff., 842 ff. BGB, d.h. auch gem. § 253 Abs. 2 Schmerzensgeld und gem. § 252 Ersatz des entgangenen Gewinns einklagbar. 2. Rechtsweg: Zivilgericht, Art. 34 S. 3 GG
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/839-Schema.pdf
839-Schema, T. Bezzenberger 2007. Amtshaftung (Art. 34 GG und § 839 BGB). Die verschiedenen Anspruchsgrundlagen im Überblick. Hoheitliches Handeln. Fiskalisches Handeln. Haftung der Anstellungs- körperschaft. Haftung der Anstellungs- körperschaft. Eigenh
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91683.htm
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_34/
20.07.2017 - 34 Ausschluss vom Stimmrecht. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Fundstel
https://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-1/Kapitel-1/Auss...
34 Ausschluss vom Stimmrecht. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Ausgeschlossen ist nur das Stimmrecht, nicht das Teilnahmerecht und das Recht, sich an der Aussprache in der Mitgliederversammlung zu beteiligen (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 5). Eine entgegen § 34 abgegebene Stimme ist nichtig und wird nicht mitgezählt (BGH
https://opinioiuris.de/schema/3310
30.11.2015 - Jedoch lassen sich wohl ein Großteil der Fälle mit der Kenntnis und einem vernünftigen Umgang des Amtshaftungsanspruchs (§ 839 I BGB, Art. 34 GG) lösen. In einer öffentlich-rechtlichen Klausur wird es ferner auch weniger zu einem gutachterli