Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
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https://www.vfst.de/sites/vfst.site/files/produkte/downloads/Leseprobe_71001-6_...
Bürgerliches Gesetzbuch BGB 30. 139. Inhaltsübersicht. 30 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)1 in der Fassung vom 2. Januar 20022. (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738) mit späteren Änderungen. (Auszug). Verzeichnis der in diese Ausgabe aufgenommenen Paragraphe
https://www.flvw.de/fileadmin/content/medienarchiv/2_Service/Dokumente/Satzunge...
20.12.2014 - Das Präsidium kann gem. §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 2 der Satzung für den Verband und seine. Kreise für bestimmte Angelegenheiten, insbesondere für die laufenden Geschäfte des. Verbandes und der Kreise Besondere Vertreter i.S. des § 30 BGB bestell
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/4aba56a4-3066-4a0d-879e-36c3e7cda43f/11488.pdf
31.07.2007 - ZVG § 30; BGB §§ 268, 1150. Ablösung des betreibenden Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren durch dinglich. Berechtigten; Voraussetzungen der Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens. I. Sachverhalt. An einem Grundstück, das Gegens
https://www.kmu-berater.de/uploads/tx_kmuadviser/attachments/153/Vortrag%20Erbr...
I. Die 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche. Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (a.F.) entfällt. Somit unterliegen erbrechtliche Ansprüche seit dem 1. Januar 2010 nach § 195 BGB der regelmässigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
http://www.cksteuern.de/ueber_zr_vf1.pdf
Regelverjährung. Ausnahmen (bei allen. Schadensersatzansprüchen zu beachten, für die die. Regelverjährung gilt):. Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des. Körpers, der Gesundheit oder der. Freiheit beruhen. 199 II BGB 30 Jahre. Be
http://www.iww.de/vb/archiv/person-mit-besonderem-aufgaben-und-verantwortungsbe...
01.05.2007 - Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht als Vertretungsorgan im Verein grundsätzlich nur den Vorstand vor. Das ist bei größeren Vereinen mit regionalen Untergliederungen und teilweise autonomen Abteilungen aber oft nicht ausreichend. Deshalb
http://www.lsb-berlin.net/angebote/verbands-und-vereinsberatung/vorstand/besond...
Das Vereinsrecht kennt hierfür den "besonderen Vertreter" gemäß § 30 BGB. Hiernach kann der Vorstand diesem Personenkreis nicht nur interne Entscheidungskompetenz übertragen, sondern nach satzungsgemäßer Legitimation können diese den Verein auch nach auß
https://bgb.kommentar.de/Buch-1/Abschnitt-1/Titel-2/Untertitel-1/Kapitel-1/Beso...
30 Besondere Vertreter. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der
https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-geschaeftsfuehrer-im-verein-loesung-der-b...
07.07.2015 - Arbeitnehmerinnen des Vereins, müssen mit diesen statt der Arbeitsverträge Geschäftsführerdienstverträge abgeschlossen werden. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als einvernehmlich aufgehoben, allerdings mit der Folge des Verlusts der Arbeitneh
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Wie der Vorstand hat der besondere Vertreter eine gewisse Selbständigkeit, er unterscheidet sich aber durch seine beschränkte Funktion (Erman/Westermann Rz 1). § 30 gilt für alle privatrechtlichen Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen