§ 30 BGB, Besondere Vertreter
Paragraph 30 Bürgerliches Gesetzbuch

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.


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30 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)1

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31.07.2007 - ZVG § 30; BGB §§ 268, 1150. Ablösung des betreibenden Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren durch dinglich. Berechtigten; Voraussetzungen der Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens. I. Sachverhalt. An einem Grundstück, das Gegens

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01.05.2007 - Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht als Vertretungsorgan im Verein grundsätzlich nur den Vorstand vor. Das ist bei größeren Vereinen mit regionalen Untergliederungen und teilweise autonomen Abteilungen aber oft nicht ausreichend. Deshalb

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 30 BGB
    § 30 Abs. 1 BGB oder § 30 Abs. I BGB

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