§ 27 BGB, Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
Paragraph 27 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.


(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.


(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.


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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

http://kaf-ev.de/wordpress/wp-content/uploads/BGB.pdf
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de. - Seite 1 von 406 -. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). BGB. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896. Vollzitat: "Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003

27 SONSTIGES ZIVILRECHT 2016/17 – 1 Robert Schlageter BGB ...

http://www.bauschundpartner.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/2017-pdf/27-01_09_...
27 SONSTIGES ZIVILRECHT. 2016/17 – 1. Robert Schlageter. BGB §§ 307, 535 Abs. 1 Satz 2, 538. BGB-Rechtsprechung zu Schönheitsre- paraturen gilt auch für Geschäfts- raummiete. OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2016 – 2 U 45/16. = NZM 2016, 644 = juris (koste

BGB-Vereinsrecht 2014

http://www.gruenberg.de/d_pdf/1387792191_Vortrag%20zum%20BGB-Vereinsrecht%20201...
„Ehrenamtlichkeitsklausel“. § 27 Abs. 3 BGB ( neu). „ Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig“. § 27 Abs. 3 (alt) BGB. Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den. Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 676 entsprechen

BGB

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64 S. 2, 68, 70 BGB. § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands. (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige V

4. Haftung des Erben nach §27 HGB Gemäß §§1922, 1967 BGB haftet ...

http://www.lbrwr.jura.uni-koeln.de/fileadmin/institute/lbrwr/WS_1112/Handelsrec...
Haftung des Erben nach §27 HGB. Gemäß §§1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: §§1975, 1990. BGB. Dies gilt nicht, wenn §27 HGB eingreift. Dies gilt dann nicht, wenn die Voraussetzung


Webseiten zum Paragraphen

Vereinsvorstand unentgeltlich tätig nach § 27 BGB - Ehrenamt

http://www.ehrenamt-deutschland.org/gesetz/vereinsvorstand.html
27 BGB bestimmt, dass der Vereinsvorstand keine Vergütung erhält.

§ 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91676.htm
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf.

Ehrenamtstärkungsgesetz Änderungen im BGB | Steuern | Haufe

https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/gesetz-zur-staerkung-des-ehre...
04.03.2013 - Die Vergütung für Vorstandsmitglieder, die Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich Tätige, besondere Bestimmungen für Verbrauchsstiftungen und die Verwendung der Abkürzung gGmbH stehen hier im Mittelpunkt. Vergütung für Vorstandsmitglieder (§ 27

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 27 – Bestellung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) 1Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 2Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 27

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 27 BGB
    § 27 Abs. 1 BGB oder § 27 Abs. I BGB
    § 27 Abs. 2 BGB oder § 27 Abs. II BGB
    § 27 Abs. 3 BGB oder § 27 Abs. III BGB

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