§ 26 BGB, Vorstand und Vertretung
Paragraph 26 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.


(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.


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26 BGB (zivilrechtlich/ steuerrechtlich). Zivilrechtliche Haftung. Mit jedem in einer Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglied - egal ob es Vertreter des Vereins im Außenverhältnis gem. § 26 BGB ist oder nicht - kommt nach der eindeutigen. Erklä

Hinweise zur Bildung des Vorstandes gemäß § 26 BGB sowie zur ...

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Die Vertretungsregelung ist richtig, wenn vom Vorstand gemäß § 26 BGB niemand von der Vertretung ausgeschlossen ist. Sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist, wird der Vorstand, wenn er aus mehreren Personen besteht, durch die Mehrheit der Vorst

BGB-Vereinsrecht 2014

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26 BGB. Vorstand und Vertretung. (1) Der Verein muss einen Vorstand haben.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit. Wi

Leitfaden zum Vereinsrecht - BMJV

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Leitfaden_Vereinsrecht.pdf?__bl...
Die Satzung sollte aber keine. Zweifel darüber aufkommen lassen, welche Inhaber der in der Satzung bezeichneten Vereinsämter den Vorstand bilden. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der sogenannte gesetzliche Vertreter des Vereins nach. § 26 BGB, der

1 Golf Club Altenhof e.V. Vorstand (§26 BGB) Prof. Dr. Jürgen Thede ...

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Golf Club Altenhof e.V.. Vorstand (§26 BGB) Prof. Dr. Jürgen Thede (Präsident); Dr. Marquard Gregersen; Michael Blöcher. Gut Altenhof 24340 Altenhof bei Eckernförde. Page 2. 2. Golf Club Altenhof e.V.. Vorstand (§26 BGB) Prof. Dr. Jürgen Thede (Präsident


Webseiten zum Paragraphen

Basiswissen zu einem wichtigen Thema | Vertretungsberechtigung im ...

http://www.iww.de/vb/archiv/basiswissen-zu-einem-wichtigen-thema-vertretungsber...
10.05.2011 - Er ist darauf angewiesen, dass jemand für ihn mit der „Außenwelt“ in Kontakt tritt und ihn vertritt. Diese Vertretungsberechtigung übernimmt üblicherweise der Vorstand des Vereins, ihm weist das Bürgerliche Gesetzbuch (in § 26 BGB) die Aufga

Geschäftsführer im Verein: Aufgaben des Vereinsvorstands | Vorstand ...

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21.04.2017 - Das BGB-Vereinsrecht differenziert bei den Zuständigkeiten nicht nach Geschäftsführung und Vertretung. Vielmehr ist nach den Vorstellungen des BGB der Vorstand nach § 26 BGB für beides zuständig und hat damit die Eigenschaft des gesetzlichen

§ 26 BGB Vorstand und Vertretung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91675.htm
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte.

Vorstand erweitern - Vereinswelt

https://www.vereinswelt.de/vorstand-erweitern-satzungsfallen
27.02.2018 - (Vorstand) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/ in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich … § … (erweiterter Vorstand) Der erweiterte Vorstand besteht aus de

§ 26 BGB, reichen zwei von drei Vorstands-Personen, um unseren ...

https://www.frag-einen-anwalt.de/-26-BGB,-reichen-zwei-von-drei-Vorstands-Perso...
22.07.2014 - Vertretung des Vereins durch Mehrheit des Vorstandes (§ 26 Abs. 2 S. 1 BGB) soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 26

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 26 BGB
    § 26 Abs. 1 BGB oder § 26 Abs. I BGB
    § 26 Abs. 2 BGB oder § 26 Abs. II BGB

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