§ 25 BGB, Verfassung
Paragraph 25 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.


Benachbarte Paragraphen


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Fall 1 (vereinfacht nach Köhler, BGB – AT, PdW 1, Fall 61)

https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/schanze/schanze_vermat/s...
Fall 2 (nach Rüthers / Stadler, BGB – AT, § 25 Rn. 33, Fall 54). Sebastian Schenk (S) erzählt seinem Arbeitskollegen Benjamin Benz (B), daß seine Hauskatze Nachwuchs bekommen habe und er nicht weiß, was er mit den 5 Kätzchen machen soll. Er fragt schließ


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Unternehmensnachfolge: Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung

https://www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/Publikationen/Recht-Steuern/Unternehm...
25 Abs. 1 S. 1 HGB. In diesem Fall kommt es - unabhängig vom Willen der Beteiligten oder der Kenntnis Dritter - zu ei- nem gesetzlichen Schuldbeitritt des Unternehmenserwerbers. Es entsteht eine soge- nannte Gesamtschuld i.S.d. § 421 BGB, d.h. die Gläubi

Fälle zum Grundkurs BGB I Fall 25 - 26 - Universität Würzburg

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/BGB_I/WS...
Dr. F. Bien, Universität Würzburg – Fälle zum Grundkurs BGB I – Stand: 14.11.2017. Beispielsfall 25: Hosenwerbung (nach LG Hannover, Urt. v. 8.4.2008, Az. 18 O 23/06 – CaS. 2008, 291-295). Der Fußballverband N bestimmt im Gebiet von N u. a. die Organisat

BGB Band 11: IPR, IntWR, Art. 25-248 EGBGB ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/IPR-IntWR-Art-25-248-EGBGB-...
von. Prof. Dr. Jan von Hein, Hans-Jürgen Bieber, Prof. Dr. Jan Busche, Prof. Dr. Matthias Casper, Prof. Dr. Josef Drexl,. Prof. Dr. Anatol Dutta, Prof. Dr. Martin Franzen, Dr. Peter Finger, Prof. Dr. Helmut Grothe, Prof. Dr. Dr. Stefan. Grundmann, Prof.

Fazit: Abgrenzung BGB – HGB und praktische ... - TU Dresden

https://tu-dresden.de/gsw/jura/dire/jfzivil6/ressourcen/dateien/dateien/08_04_2...
25 HGB: Haftung des Erwerbers für Altschulden des früheren Inhabers bei. Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden und Übergang der. Altforderungen. ○ § 26 HGB: Ergänzende Regelung zu § 25 HGB über die Verjährung der. Drittansprüche gegen den früheren

Fälle BGB AT (8,25).indd - Alpmann Schmidt

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§ 25 BGB Verfassung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91674.htm
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

Ordentliche Kündigung: Kündigungsfristen / 1.2 Beschäftigungszeiten ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/ordentliche-kuendigung-ku...
622 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht derzeit noch vor, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht mitzuzählen sind. Die Vorschrift ist allerdings nach der Entscheidung des EuGH vom 19.1.2010 wegen

§ 25 BGB - Verfassung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/25.html
25 Verfassung →. Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

NRW-Justiz: § 25 BGB

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/FGG/Registers...
Aktueller Inhalt: § 25 BGB: „Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.“ ...

Entgegen § 622 II 2 BGB sind Zeiten vor dem 25. Lebensjahr als ...

https://www.kanzlei-arbeitsrecht-familienrecht.de/Aktuelle_Informationen_zum_Ar...
Die Regelung des § 622 II 2 BGB, wonach Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers vor Vollendung des 25. Lebensjahres für die Berechnung der Länge der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, ist mit dem Recht...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 25

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 25 BGB
    § 25 Abs. 1 BGB oder § 25 Abs. I BGB

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