§ 28 BGB, Beschlussfassung des Vorstands
Paragraph 28 Bürgerliches Gesetzbuch

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.


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§ 28 BGB Beschlussfassung des Vorstands Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91677.htm
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

§ 28 BGB - Beschlussfassung des Vorstands - openJur

https://openjur.de/g/bgb/28.html
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden ...

Kommentierung zu § 28 BGB –Beschlussfassung des Vorstands– im ...

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28 Beschlussfassung des Vorstands. Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

Beschlussfassung des Vorstands - Kostenfreie Inhalte 2015 | juris Das ...

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Zu § 28 BGB gibt es drei weitere Fassungen. § 28 BGB wird von 26 Entscheidungen zitiert. § 28 BGB wird von 29 Vorschriften des Bundes zitiert. § 28 BGB wird von vier landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 28 BGB wird von 33 Zeitschriftenbeiträgen und

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Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34. Rz. 1 Der mehrgliedrige Vorstand bildet seinen Willen durch Beschlussfassu


  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 28 BGB
    § 28 Abs. 1 BGB oder § 28 Abs. I BGB

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