§ 31 BGB, Haftung des Vereins für Organe
Paragraph 31 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB

http://sportrecht.org/cms/upload/seminararbeiten/Seminararbeit_Johanna_Baumann....
Johanna Baumann s3jabaum@stmail.uni-bayreuth.de. Fachsemester: 4. Seminar im Sommersemester 2014. Vereinsrecht. „Die Haftung des Vereins für seine Organe nach § 31 BGB“ bei. Prof. Dr. Peter W. Heermann LL.M. Lehrstuhl Zivilrecht VI. Bürgerliches Recht, H

Gesellschaftsrecht Fall 1 gelöst - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
a) widerrechtliche Schadenszufügung => unerlaubte Handlung i.S.v. § 823 BGB (+), s.o. b) Verrichtungsgehilfe, hier (–) c) zusätzlich Exkulpation. ⇨ § 831 BGB (–). Fall 1 – Lösung. Fraglich ist, ob F Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verein hat. 1. An

1 Fall 12 (Schwerpunkt: cic, §§ 31, 278, 831 BGB)

http://www.rathenau.com/LFall12.pdf
1. WS 2005/2006. Fall 12 (Schwerpunkt: c.i.c., §§ 31, 278, 831 BGB). Lösung: I. Anspruch der A gegen die O-AG auf Ersatz der Heilungskosten aus Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses gemäß §§ 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II i. V. m. §. 31

Haftung im Vereinsrecht

http://www.thueringer-ehrenamtsstiftung.de/uploads/media/Haftung.pdf
31 BGB. Der Verein haftet nach dieser Bestimmung für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten durch Handlungen oder durch pflichtwidriges Unterlassen zufügt, soweit der Sch

31 BGB - OnlineHandelsRecht

https://www.onlinehandelsrecht.de/Download/%C2%A7_31_BGB.pdf
Die Haftung des Vereins für seine Organe, § 31 BGB. Rechtsfolge: „Der Verein ist für den Schaden verantwortlich“, d.h. der Verein „haftet“ für den Schaden, er. „schuldet“ Schadensersatz. Voraussetzungen: 1. Handlung eines Vereinsorganes. – der Vorstand,


Webseiten zum Paragraphen

§ 31 BGB Haftung des Vereins für Organe - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/-bgb-haftung-des-vereins-fuer-organe_060335.h...
11.07.2014 - Wann immer sich mehrere Personen zivilrechtlich zusammentun, stellen sich Haftungsfragen für den Fall, dass etwas schief geht. Hierbei muss zwischen Vereinsrecht und Gesellschaftsrecht unterschieden werden. § 31 BGB gilt jedoch nicht nur für

Haftung Vereinsvorstand / Organe - § 31a BGB - Ehrenamt

http://www.ehrenamt-deutschland.org/gesetz/haftung-vereinsorgane.html
31a BGB regelt die Haftung des Vereinsvorstandes und der Organe des Vereins.

§ 31 BGB Haftung des Vereins für Organe Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91680.htm
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz.

Neuregelung der Haftung im Verein und Verband - Änderung des § 31 ...

https://www.lecura.de/neuregelung-des-31-bgb.html
17.03.2013 - Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes im Verein. - Neuregelung des § 31 BGB, Innenhaftung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern und von Vereinsmitgliedern Entlastung bei der größten Haftungsfalle in Vereinen und Verbänden, der sozialversi

BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_31/
20.07.2017 - 31 Haftung des Vereins für Organe. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 31

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 31 BGB
    § 31 Abs. 1 BGB oder § 31 Abs. I BGB

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