§ 1578b BGB, Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
Paragraph 1578b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.


(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Beschlussempfehlung und Bericht - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/118/1711885.pdf
12.12.2012 - Im materiellen Unterhaltsrecht soll durch die eigenständige Nennung des Tatbe- standsmerkmals der Ehedauer als weiterem Billigkeitsmaßstab für die Herabset- zung von Unterhaltsansprüchen in § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) klargest

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Aufsatz – Die nacheheliche Unterhaltsbegrenzung und -befristung. 1. Allgemein. 1578 b BGB weicht die dauerhafte Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards auf. Die Einwendung des 1578 Buchst. b BGB ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Der. Klageab

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die tatbestandlich schärfere Fassung des § 1578b BGB auch eine strengere Begrenzungsprüfung anzustellen ist, was sich z. B. auf die Dauer der Übergangszeit auswirken kann. Hierzu bestand je- doch nach dem in der vorliegenden Entscheidung wiederge- gebene

Der ehebedingte Nachteil des Unterhaltspflichtigen

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06.01.2016 - 3 Begrenzung und Befristung und Verwirkung. 3.1 § 1578 b BGB. § 1578 b BGB findet beim Trennungsunterhalt keine Anwendung. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung im Gesetz. § 1578 b BGB findet sich im Untertitel „Unterhalt des gesch


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BGH-Urteil zum reformierten § 1578b BGB | Familienrecht

https://www.familienrecht.de/unterhalt/bgh-reformierter-1578b-bgb/
Der BGH betont: Die Ehedauer allein ist kein Billgekeitskriterium für die Begrenzung des Ehegattenunterhalts. Daran ändert auch der neue § 1578b BGB nichts!

Kommentierung zu § 1578b BGB –Herabsetzung und zeitliche ...

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Begrenzung und Befristung des Ehegattenunterhaltes nach § 1578 b ...

http://www.schoepper-und-kollegen.de/begrenzung-und-befristung-des-ehegattenunt...
01.12.2014 - BGB, dass Nachscheidungsunterhalt unbefristet gilt. Von dieser grundsätzlichen Regelung des unbefristeten Unterhaltsrechtes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten macht § 1578 b BGB, neu in das Gesetz eingeführt mit Wirkung vom 01.01.2008,

1578b BGB – WikiMANNia

http://de.wikimannia.org/1578b_BGB
18.05.2017 - Der Paragraph 1578b BGB fügt eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung ein, die nach Maßgabe der in der Regelung aufgeführten Billigkeitskriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhalt

§ 1578b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a153666.htm
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung › § 1578b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1578b BGB
    § 1578b Abs. 1 BGB oder § 1578b Abs. I BGB
    § 1578b Abs. 2 BGB oder § 1578b Abs. II BGB
    § 1578b Abs. 3 BGB oder § 1578b Abs. III BGB

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