(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
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http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/118/1711885.pdf
12.12.2012 - Im materiellen Unterhaltsrecht soll durch die eigenständige Nennung des Tatbe- standsmerkmals der Ehedauer als weiterem Billigkeitsmaßstab für die Herabset- zung von Unterhaltsansprüchen in § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) klargest
http://www.rechtsanwalt-colin.de/pdf/Aufsatz%20-%20Die%20nacheheliche%20Unterha...
Aufsatz – Die nacheheliche Unterhaltsbegrenzung und -befristung. 1. Allgemein. 1578 b BGB weicht die dauerhafte Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards auf. Die Einwendung des 1578 Buchst. b BGB ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Der. Klageab
http://www.gieseking-verlag.de/downloads/FamRZ20101888-1892.pdf
die tatbestandlich schärfere Fassung des § 1578b BGB auch eine strengere Begrenzungsprüfung anzustellen ist, was sich z. B. auf die Dauer der Übergangszeit auswirken kann. Hierzu bestand je- doch nach dem in der vorliegenden Entscheidung wiederge- gebene
https://familienanwaelte-dav.de/files/media/familienanwaelte/herbsttagung/2014/...
1578 b Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist. II. Die Ausgangssituation beim Unterhalt in Form des. Nachteilsausgleichs. Bei der Prüfung, ob der nacheheliche Unterhalt nach § 1578b BGB herabzusetzen oder zu befristen ist, ergibt sich häufig die Situation, da
https://www.rechtsanwalt-strub-krause-wurmlingen.de/upl/website/mandanteninfo/2...
06.01.2016 - 3 Begrenzung und Befristung und Verwirkung. 3.1 § 1578 b BGB. § 1578 b BGB findet beim Trennungsunterhalt keine Anwendung. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung im Gesetz. § 1578 b BGB findet sich im Untertitel „Unterhalt des gesch
https://www.familienrecht.de/unterhalt/bgh-reformierter-1578b-bgb/
Der BGH betont: Die Ehedauer allein ist kein Billgekeitskriterium für die Begrenzung des Ehegattenunterhalts. Daran ändert auch der neue § 1578b BGB nichts!
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-7/Untertitel-2/Kapitel-2/Herab...
1578b BGB wurde durch das UÄndG mit Wirkung zum 01.01.2008 in das BGB eingefügt. Die Begrenzungsnorm bezweckt, die dauerhafte Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards aufzuweichen und den sich aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse ergebenden U
http://www.schoepper-und-kollegen.de/begrenzung-und-befristung-des-ehegattenunt...
01.12.2014 - BGB, dass Nachscheidungsunterhalt unbefristet gilt. Von dieser grundsätzlichen Regelung des unbefristeten Unterhaltsrechtes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten macht § 1578 b BGB, neu in das Gesetz eingeführt mit Wirkung vom 01.01.2008,
http://de.wikimannia.org/1578b_BGB
18.05.2017 - Der Paragraph 1578b BGB fügt eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung ein, die nach Maßgabe der in der Regelung aufgeführten Billigkeitskriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhalt
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a153666.htm
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem.