§ 1575 BGB, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Paragraph 1575 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.


(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.


(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.


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Lösung Fall Übungsfall 13 Grundlagen des Rechts – 2 - ASH Berlin

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Dem geschiedenen Ehegatten eröffnet § 1575 BGB die Möglichkeit, eine bestehende Bedürfnislage auch im Rahmen eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs geltend zu machen. Das vor dem 1. EheRG geltende Recht hatte dem ausbildungswilligen geschiedenen Ehe

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28.05.2009 - In der Praxis wird selten geprüft, ob ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1575 Abs. 1 BGB besteht, obwohl die Voraussetzungen vorliegen und der Anspruchsteller durch ...

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1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. (1) 1Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung › § 1575

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1575 BGB
    § 1575 Abs. 1 BGB oder § 1575 Abs. I BGB
    § 1575 Abs. 2 BGB oder § 1575 Abs. II BGB
    § 1575 Abs. 3 BGB oder § 1575 Abs. III BGB

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