§ 1573 BGB, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Paragraph 1573 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.


(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.


(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.


(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.


(5) (weggefallen)


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Lösung Fall Übungsfall 13 Grundlagen des Rechts – 2 - ASH Berlin

https://www.ash-berlin.eu/vanilla/hsl/docs/3674/loesungfallunterhalt2.doc
Unterhalt nach Scheidung. Für die Zeit nach der Scheidung könnte Martina ein Unterhaltsanspruch gegen Karl aus §§ 1569, 1573 Abs. 1 BGB zustehen. Martina könnte einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB haben. Danach kann ein geschiedener Ehegatte

Unterhalt zwischen Ehegatten - LEXTEAM

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Diese im Gesetz verankerte Regel ist in der Praxis aber häufig die Ausnahme, so dass in vielen Fällen nach der Scheidung auf Jahre hinaus, wenn nicht gar lebenslang Ehegattenunterhalt zu zahlen ist (das gilt vor allem für den Aufstockungsunterhalt nach §


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Nachscheidungsunterhalt - dem Grunde nach - Rechtsanwälte ...

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Network Scan Data - schwarz-law

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08.02.1984 - BGB §§ 1573 Abs. 1, 1574, 1575 a) Zur Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten, der an einer nach der Trennung eingetretenen unerwarteten Einkommens verbesserung durch erhöhte Unterhaltsleistungen beteiligt wird. b) Z

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Scheidung der Ehe und ihre Folgen Hinwei

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22.06.2010 - Der Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 und 3 BGB hat eine große Bedeutung: Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, so kann der geschiedene Ehegatte – soweit er nicht bereits einen

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung › § 1573

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1573 BGB
    § 1573 Abs. 1 BGB oder § 1573 Abs. I BGB
    § 1573 Abs. 2 BGB oder § 1573 Abs. II BGB
    § 1573 Abs. 3 BGB oder § 1573 Abs. III BGB
    § 1573 Abs. 4 BGB oder § 1573 Abs. IV BGB
    § 1573 Abs. 5 BGB oder § 1573 Abs. V BGB

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