§ 1574 BGB, Angemessene Erwerbstätigkeit
Paragraph 1574 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.


(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.


(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

und nachehelicher Unterhalt

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist in § 1574 BGB legaldefiniert. Gem. Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die der Ausbildung, den. Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem G

nein BGB §§ 1573 Abs. 1, 1574, 1575 a) Zur Angemessenheit einer ...

https://www.prinz.law/static/urteile/pdf//bgh/IVb_ZR__54-82.pdf
08.02.1984 - BGB §§ 1573 Abs. 1, 1574, 1575 a) Zur Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten, der an einer nach der Trennung eingetretenen unerwarteten Einkommens verbesserung durch erhöhte Unterhaltsleistungen beteiligt wird. b) Z

Nachehelicher Ehegattenunterhalt Mit dem seit 2008 geltenden ...

http://www.ra-bier.de/pdf_familienrecht/Nachehelicher%20Ehegattenunterhalt.pdf
gemäß § 1573 BGB gleichwohl Unterhalt von seinem geschiedenen Ehegatten verlangen, wenn er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Was unter einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu verstehen ist in § 1574 BGB näher bestimmt

Nachscheidungsunterhalt - dem Grunde nach - Rechtsanwälte ...

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06.01.2016 - weislast im Hinblick auf die Angemessenheitsprüfung nach § 1574 Abs. 2 BGB. Wer in einem Alter unterhalb der Regelaltersgrenze Unterhalt nach § 1571 BGB begehrt, hat die Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen. Verlangt der Unterhalts- p

Familienrecht kompakt

http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/070584.pdf
2. Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB. 2. 3. Angemessene Erwerbstätigkeit, § 1574 BGB. 4. II. Unterhaltsbegrenzung. 5. III. Verwirkung nach § 1579 BGB. 8. IV. Formbedürftigkeit von Unterhaltsvereinbarungen. 10. C. Rangverhältnisse. (mit Checkliste). 10. D.


Webseiten zum Paragraphen

§ 1574 BGB Angemessene Erwerbstätigkeit Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93252.htm
(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem.

Erwerbsobliegenheit – Welche Arbeit muß man nach Scheidung ...

http://www.rechtsanwalt-news.de/allgemein/erwerbsobliegenheit-welche-arbeit-mus...
31.03.2009 - Demnach stellt § 1574 BGB klar, dass man nach der Scheidung nicht jede Arbeit annehmen muß, sondern nur eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben muss. Wird die Pflicht zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit verletzt kann dem Ehega

§§ 1569 ff. BGB Ehegattenunterhalt Unterhaltsberechtigung ...

https://www.lattermann-anwaltsbuero.de/ehegattenunterhalt-gesetze/scheidung-unt...
1574 BGB Angemessene Erwerbstätigkeit. (1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter

Eigenverantwortung - gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim Unterhalt

http://www.unterhalt.net/ehegattenunterhalt/eigenverantwortung.html
Hierfür wurden die §§ 1569 und 1574 BGB abgeändert und zwar im Hinblick darauf, dass geschiedene Ehegatten verpflichtet sind, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen uns so für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Liegt der Fall vor, dass der g

BGB § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1574/
1574 Angemessene Erwerbstätigkeit [1]. (1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (2) 1Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalte


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung › § 1574

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1574 BGB
    § 1574 Abs. 1 BGB oder § 1574 Abs. I BGB
    § 1574 Abs. 2 BGB oder § 1574 Abs. II BGB
    § 1574 Abs. 3 BGB oder § 1574 Abs. III BGB

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