§ 1577 BGB, Bedürftigkeit
Paragraph 1577 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.


(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.


(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.


(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Lösung Fall Übungsfall 13 Grundlagen des Rechts – 2 - ASH Berlin

https://www.ash-berlin.eu/vanilla/hsl/docs/3674/loesungfallunterhalt2.doc
1577 Abs. 1 BGB bedürftig sein. Martina verfügt nicht über eigene Einkünfte und ist damit bedürftig. Schließlich ist noch zu klären, ob die Gegennorm des § 1579 hier Anwendung findet, d.h., der Unterhaltsanspruch aus einem der Gründe des § 1579 wegen gro

Unterhaltspflicht Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom ...

http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Unterhaltspflicht.docx
... wenn zeitgleich vorliegen: ein unterhaltsrechtliches Grundverhältnis (beruhend auf → Verwandtschaft, → Ehe, Lebenspartnerschaft oder nichtehelicher Geburt), wenn der bzw. die Berechtigte den eigenen Bedarf nicht selbst decken kann und daher bedürftig


PDF Dokumente zum Paragraphen

1577 BGB I - Buecher.de

http://bilder.buecher.de/zusatz/26/26375/26375670_lese_1.pdf
chert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. 2 Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder. Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigk

Scheidung der Ehe und ihre Folgen Hinwei

http://www.uni-potsdam.de/u/lshein/FamR-AP-06.pdf
Bedürftigkeit des Berechtigten, Bedürftigkeit des getrennt- lebenden Ehegatten, § 1361 II BGB, ergänzend § 1577 BGB. Erwerbsobliegenheit nur unter engen Voraussetzungen des § 1361. II BGB. Unterhaltsmaß: Bestimmt sich nach den individuell ermittelten ehe

und nachehelicher Unterhalt

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Für den Trennungsunterhalt ist sie als Anspruchsvoraussetzung dem § 1360 Abs. 2 BGB zu entnehmen. Für den nachehelichen Unterhalt ergibt sie sich aus § 1577 BGB. Die Bestim- mungen über den Verwandtenunterhalt erfassen sie in § 1602 BGB. Diese Bestimmung

Urteil FamG Dortmund, 88 1570, 1577 BGB Kompensation im ...

https://www.streit-fem.de/readDocumentPDF.php?file=tl_files/streit-fem/document...
FamG Dortmund, 88 1570, 1577 BGB. Kompensation im unterhaltsrechtlichen. Sinn durch Vermögensaufteilung;. Berücksichtigung von Einkünften aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit. FamG Dortmund, Urt. v. 15.4.2004, 170 F 2919/03, n. rk. Aus dem Sachverhal

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/7f/b2/80/9783406664984_LP.pdf
ist im Gesetz nur unvollkommen in dem schwer verständlichen § 1577 II BGB beim. Ehegattenunterhalt geregelt. Nach der Rechtsprechung wird es nach Treu und Glauben nur zum Teil oder überhaupt nicht angerechnet (→ Rn. 812, → Rn. 821ff., → Rn. 835ff.). Im k


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 1577 BGB –Bedürftigkeit– im frei verfügbaren ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-7/Untertitel-2/Kapitel-2/Bedue...
1577 Bedürftigkeit. (1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) Einkünfte sind nicht anzurechn

Vermögen & Ehegattenunterhalt

http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/vermoegen-ehegattenunterhalt.html
Sofern eine Verweisung auf den Vermögensstamm in Betracht kommt, stellt sich die Frage, ob die Ehefrau ihr Sparguthaben vollständig aufbrauchen muß (vgl. auch insoweit das zu § BGB § 1577 Absatz III BGB ergangene Senatsurt., FamRZ 1984, Seite 364). Weil

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1577 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
1577 normiert für den nachehelichen Unterhalt das allg gültige unterhaltsrechtliche Prinzip, dass Unterhalt nur beanspruchen kann, wer bedürftig ist (BGH FamRZ 89, 487). Die oft langjährigen Verpflichtungen schränken den Pflichtigen teilw erheblich in se

BGB § 1577 Bedürftigkeit - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1577/
1577 Bedürftigkeit [1]. (1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) 1Einkünfte sind nicht anzu

Unterhalt | Bedarf und Bedürftigkeit beim Unterhaltsanspruch nach ...

http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-bedarf-und-beduerftigkeit-beim-unterhalts...
01.05.2005 - Ob und in welcher Höhe das Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach § 1577 Abs. 2 BGB analog. Die Höhe des anrechnungsfreien Betrages hängt davon ab, wie die Betreuung während der Arbeitszeit konkret geregelt ist, welche Hilfen der Mutte


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung › § 1577

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1577 BGB
    § 1577 Abs. 1 BGB oder § 1577 Abs. I BGB
    § 1577 Abs. 2 BGB oder § 1577 Abs. II BGB
    § 1577 Abs. 3 BGB oder § 1577 Abs. III BGB
    § 1577 Abs. 4 BGB oder § 1577 Abs. IV BGB

  • Werbung