§ 1576 BGB, Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Paragraph 1576 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.


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Unterhalt zwischen Ehegatten - LEXTEAM

http://www.lexteam.de/fileadmin/lexteam/familienrecht/Unterhalt%20zwischen%20Eh...
Eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund dieser nachehelichen Solidarität besteht nach § 1569 BGB aber nur dann, wenn einer der sieben Unterhaltstatbestände der §§ 1570 mit 1576 BGB gegeben ist. Das BGB unterscheidet streng zwischen verschiedenen Unterhalts


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Betreuung eines nichtgemeinschaftlichen Kindes und § 1576 BGB ...

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Betreuung eines nichtgemeinschaftlichen Kindes und § 1576 BGB (OLG Stuttgart). OLG Stuttgart (Beschluss vom 11.06.2016 – 11 UF 105/16) hat sich im Rahmen eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe damit beschäftigt ob die zum Zeitpunkt der Eheschließung sch

Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Deutscher Bundestag. Drucksache 18/1576. 18. Wahlperiode. (zu Drucksache 18/1309). 28.05.2014 ... nahmen von § 308 Nummer 1a und 1b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Entwurfsfassung (BGB-E) weder erforderlich noch sachgerecht sind. § 308 Nummer 1a und

Drucksache 17/1576 - Bayerischer Landtag

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09.04.2014 - wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 BGB und in § 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, und. ─ wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. mit § 20. StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befind

Scheidung der Ehe und ihre Folgen Hinwei

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BGB. Voraussetzungen: 1. Rechtkräftige Scheidung, § 1569,1564 S. 2 BGB. 2. Unterhaltsrechtsverhältnis, §§ 1570-1576 BGB. 3. Bedürftigkeit, §§ 1559,1577 BGB. Maß des Unterhalts: Bestimmt sich nach den ehelichen Lebens- verhältnissen § 1578 I 1 BGB. Maßgeb

Billigkeitsunterhalt bei Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder ...

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Hachenburg. Billigkeitsunterhalt bei Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder. § 1576 BGB. Bei Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder kommt ein Anspruch aus § 1576 BGB nur bei Hinzutreten ge- wichtiger b


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§ 1576 BGB – Unterhalt aus Billigkeitsgründen | Scheidung tut weh

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14.06.2013 - Sollte es sich dagegen um ein Stiefkind oder ein Pflegekind handeln, bleibt für Unterhaltsansprüche häufig nur der Ausweichtatbestand des § 1576 BGB. Insbesondere bei Pflegekindern, die gemeinschaftlich aufgenommen wurden und deren Betreuung

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1576 – Unterhalt ...

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1576 – Unterhalt aus Billigkeitsgründen. [1]Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht er

§ 1576 BGB Unterhalt aus Billigkeitsgründen Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93254.htm
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der.

Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB) / Ehegattenunterhalt ...

https://www.rechtsportal.de/Familienrecht/Bibliothek/Handbuecher/Praxishandbuch...
Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben (§ 1576 BGB). Der Billigkeitsunterhalt aus § 1576 BGB ist subsidiär und als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Dieser – praktisch sehr se

Billigkeitsunterhalt - Familienrecht

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Der Unterhalt aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB ist ein Auffangtatbestand. Es kann ein Unterhaltsanspruch, wenn sonstige Gründe nicht greifen, aber ein Unterhaltsanspruch angemessen und notwendig erscheint.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung › § 1576

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1576 BGB
    § 1576 Abs. 1 BGB oder § 1576 Abs. I BGB

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