§ 1572 BGB, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Paragraph 1572 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.


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Lösung Fall Übungsfall 13 Grundlagen des Rechts – 2 - ASH Berlin

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Unterhalt zwischen Ehegatten - LEXTEAM

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Ehegattenunterhalt / 4.3 Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB). Ein Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm zu den Einsatzzeitpunkten wegen Krankheit oder anderer Gebrechen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte

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Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1. der Scheidung, 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 2: Unterhaltsberechtigung › § 1572

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1572 BGB
    § 1572 Abs. 1 BGB oder § 1572 Abs. I BGB

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