(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
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http://www.big-berlin.info/sites/default/files/medien/F3_P_1361b_BGB_eAO_0.doc
1361 b BGB. F3. Die Formulare zur Beantragung zivilrechtlichen Schutzes nach dem Gewaltschutzgesetz für Frauen dürfen für gerichtliche Anträge uneingeschränkt genutzt werden. Eine Verbreitung und Veröffentlichung in Print- und elektronischen Medien – auc
https://www.eh-freiburg.de/inc/template/ehfreiburg/de/Pdf/hochschule/personalve...
1361b BGB: Wohnungszuweisung: Voraussetzung, dass beide getrennt. leben wollen UND „schwere Härtesituation“ (z.B. bei häuslicher. Gewalt, sex. Missbrauch der Kinder) besteht und: Ehewohnung kann auch nur zum Teil zugewiesen werden. § 3 Hausratsverordung:
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06.01.2016 - In der Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung ist Anspruchsgrundlage für die Frage, wer die eheliche Wohnung für sich in Anspruch nehmen darf, § 1361 b BGB.1 Nach dieser Norm kann die Überlassung der Ehewohnung in dieser Zeitspanne verlangt
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/3a8dbff6-d839-4457-bd5e-e7e83fd96de3/11256.pdf
30.04.2002 - BGB §§ 1361b, 535, 741 ff. Nutzungsvereinbarung der Eheleute über Ehewohnung bei Trennung. I. Sachverhalt. Eheleute sind Miteigentümer ihres Familienwohnheims je zur Hälfte. Die Ehefrau ist aus dem Anwesen ausgezogen, der Ehemann bewohnt das
http://www.uni-potsdam.de/u/lshein/FamR-AP-06.pdf
Trennungsunterhalt, § 1361 BGB. Hausratsverteilung und Ehewohnung bei Getrenntleben, §§ 1361a,. 1361b BGB. Trennungsunterhalt, § 1361 BGB. Unterscheiden: Familien-, Trennungs- Geschiedenenunterhalt. Rechtlich selbständige Ansprüche. Anspruch auf Trennung
https://forum-familienrecht.de/files/media/forum-familienrecht/downloads/2007/F...
Der BGH hatte in dem zitierten Urt. v. 12.4.20061 u.a. aus- geführt, dass der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil während des Bezuges von. Erziehungsgeld, d.h. während der ersten zwei Lebensjahre seit. Geburt d
https://www.djb.de/static/common/download.php/savepm/1405/St00_15%20Schutz%20vo...
Zu § 2 und § 1361 b BGB. Problematisch ist in dieser Vorschrift das Tatbestandsmerkmal „ unbillige" Härte. Da auch die Re- gelung des § 1361b BGB entsprechend geändert werden soll, ergeben sich zwar zwischen diesen beiden Normen keine Differenzen. Fragli
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27.06.2016 - Nach § 1361b BGB kann ein vom anderen Ehegatten getrennt lebender Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter...
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08.08.2016 - Nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann ein Ehegatte, wenn dem anderen die Ehewohnung bei Trennung ganz oder zum Teil überlassen wurde, von diesem eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Nutzungsvergütu
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Rz. 70 Nach § 1361b Abs. 4 BGB wird im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB unwiderleglich vermutet, dass der ausgezogene Ehegatte dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht an der gesamten E
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18.08.2015 - Anm. Maes zu Kammergericht (OLG Berlin) Beschluss v. 25.2.2015, Az. 3 UF 55/14 in Juris Praxis Report Familien- und Erbrecht 17/2015 vom 18.8.2015. Leitsätze. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überlassung der Ehewohnung bei Getrennt
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26.02.2009 - 1361b BGB regelt die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten während der Trennungszeit. Die Ehegatten müssen voneinander getrennt leben oder einer von ihnen will getrennt leben. Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere