Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
I. Regelungsgehalt des § 1365 BGB. • Gem. § 1363 Abs. 2 BGB beeinflusst der Bestand der Ehe als solcher die individuelle Vermögens- zuordnung jedenfalls dann nicht, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand leben. Dem ent- spricht § 1364 Hs. 1 BGB, de
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/fam/fam21.pdf
heit jedes einzelnen Ehegatten entschieden (§ 1364 BGB) und den Gedanken das Familienschutzes insoweit nur in zwei Ausnahmetatbeständen berücksichtigt, nämlich bei Verfügungen über das Vermögen im ganzen. (§ 1365 BGB) und über Haushaltsgegenstände (§ 136
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/zpo-aufsaetz...
§1364 HS.2 BGB i.V.m. §1365 BGB bzw. §1369 BGB ist die. Verfügungsmacht der Ehegatten beschränkt (dazu unter B). Denn. Rechtsgeschäfte des einen Ehegatten über Haushaltsgegenstände und das Vermögen im Ganzen sind von der Zustimmung des anderen abhängig.
http://www.klippel.uni-bayreuth.de/fileadmin/user_upload/Klausurenkurs_WS06_07....
gungsbefugt. Etwas anderes könnte sich jedoch aus der güterrechtlichen Verfügungsbe- schränkung des § 1365 I BGB (i.V.m. § 1364 BGB) ergeben. a) Anwendbarkeit des § 1365 BGB. - A und B leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (s.o.). - G
https://www.dnoti.de/gutachten/pdf/dc418017-56d7-43a4-b57b-401d72ff7a6f/146120-...
24.03.2016 - 2012, Rn. 1364; Staudinger/Frank, BGB, Neubearb. 2009, § 1030 Rn. 13. m. w. N.). 2. Für das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher gelten daher auch bei einem Nießbrauch an Wohnungseigentum die Vorschriften der §§ 1030 ff. BGB
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Vermoegensverwa...
1. Die Regelung in § 1364 BGB hat lediglich untergeordnete Bedeutung. Sie hat nur klarstellenden Charakter. Auch ohne sie bestünde die Verwaltungsfreiheit über eigenes Vermögen. Denn schon § 1363 II S. 1 BGB sieht vor, dass das Vermögen des Mannes und da
https://www.lattermann-anwaltsbuero.de/vermoegensteilung-gesetze/1364-bgb-vermo...
1364 BGB Vermögensverwaltung. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93096.htm
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
http://www.buzer.de/s1.htm?a=1364-1390&ag=6597
(1) 1Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehe
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1364/
1364 BGB - § 1364 Vermögensverwaltung Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.