§ 1364 BGB, Vermögensverwaltung
Paragraph 1364 Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.


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A. Allgemeines Familienrecht WiSe 2015/2016 § 7 Geschäfte über das ...

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
I. Regelungsgehalt des § 1365 BGB. • Gem. § 1363 Abs. 2 BGB beeinflusst der Bestand der Ehe als solcher die individuelle Vermögens- zuordnung jedenfalls dann nicht, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand leben. Dem ent- spricht § 1364 Hs. 1 BGB, de

BGH, Urt. vom 26. Februar 1965 - V ZR 227/62, BGHZ 43 ... - Uni Trier

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heit jedes einzelnen Ehegatten entschieden (§ 1364 BGB) und den Gedanken das Familienschutzes insoweit nur in zwei Ausnahmetatbeständen berücksichtigt, nämlich bei Verfügungen über das Vermögen im ganzen. (§ 1365 BGB) und über Haushaltsgegenstände (§ 136

Juristische Ausbildung - Uni Trier

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§1364 HS.2 BGB i.V.m. §1365 BGB bzw. §1369 BGB ist die. Verfügungsmacht der Ehegatten beschränkt (dazu unter B). Denn. Rechtsgeschäfte des einen Ehegatten über Haushaltsgegenstände und das Vermögen im Ganzen sind von der Zustimmung des anderen abhängig.

Examensklausurenkurs Winterseme ster 2006/2007 Prof. Dr. Diethelm ...

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gungsbefugt. Etwas anderes könnte sich jedoch aus der güterrechtlichen Verfügungsbe- schränkung des § 1365 I BGB (i.V.m. § 1364 BGB) ergeben. a) Anwendbarkeit des § 1365 BGB. - A und B leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (s.o.). - G

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24.03.2016 - 2012, Rn. 1364; Staudinger/Frank, BGB, Neubearb. 2009, § 1030 Rn. 13. m. w. N.). 2. Für das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher gelten daher auch bei einem Nießbrauch an Wohnungseigentum die Vorschriften der §§ 1030 ff. BGB


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 1364 BGB –Vermögensverwaltung– im frei ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Vermoegensverwa...
1. Die Regelung in § 1364 BGB hat lediglich untergeordnete Bedeutung. Sie hat nur klarstellenden Charakter. Auch ohne sie bestünde die Verwaltungsfreiheit über eigenes Vermögen. Denn schon § 1363 II S. 1 BGB sieht vor, dass das Vermögen des Mannes und da

§§ 1364 ff. BGB Vermögensverwaltung in der Zugewinngemeinschaft ...

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1364 BGB Vermögensverwaltung. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

§ 1364 BGB Vermögensverwaltung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93096.htm
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

§§ 1364 bis 1390 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1364-1390&ag=6597
(1) 1Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehe

§ 1364 BGB - Vermögensverwaltung - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1364/
1364 BGB - § 1364 Vermögensverwaltung Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1364

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1364 BGB
    § 1364 Abs. 1 BGB oder § 1364 Abs. I BGB

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