(1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
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1. Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen: §§ 1353 – 1362 BGB. 2. Der gesetzliche Güterstand: §§ 1363 – 1390 BGB. 3. Die Vertretung von Kindern: §§ 1629, 1643, 1664, 1795, 1821, 1822 BGB. FamilienR. 7. Woche. Die allgemeinen Ehewirkungen im Überblick. § 13
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22.04.2008 - Sonderregel § 739 ZPO iVm § 1362 BGB für Ehegatten: nur Gewahrsam des Schu, außer bei § 1362 II BGB. 1362 II hier (-). Gewahrsamsregel § 739 ZPO nicht widerleglich. Pfändung grds. auch in Dritteigentum (GVZ soll nicht prüfen); anders bei Evi
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Die vollstreckungsrechtlichen Regelungen basieren untrennbar auf den Vorgaben aus dem materiellen Recht. Die Analogieunfähigkeit der §§ 1362 BGB, 8 Abs. 1 LPartG, 739 ZPO ergibt sich allein schon daraus, dass es zu allen Zeiten gesellschaftlich durchaus
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Vielmehr wird zu Gunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider. Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören (§ 1362 Abs. 1. BGB). • Das bedeutet: Natürlich erfasst
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09.03.2009 - Analogie und nichteheliche Lebensgemeinschaft am. Beispiel des § 1362 Abs. 1 BGB – zugleich ein. Beitrag zu vertraglichen und gesetzlichen. Regelungen von nichtehelichen. Lebensgemeinschaften. Inauguraldissertation zur Erlangung des akademis
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01.07.2011 - Allgemeine Ehewirkungen (3) /. Eheliches Güterrecht (1). Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=40423. Repetitorium Familien- und Erbrecht 3. Prof. Dr. Th. Rüfner. 2. Die Eigentums- und
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1353 – 1362 BGB. (Gelten für alle Güterstände). A. § 1353 I 2 BGB „Generalklausel“. Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft;. - Von der Rechtsprechung sind einzelne Pflichten entwickelt worden (nicht abschlie- ßend und modifizierbar):. z.B.: gegen
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20.04.2015 - Prozessrecht. Welche Bedeutung hat § 1362 Abs. 1 BGB. (~§ 8 Abs. 1 LPartG)?. 1. Wirksame Ehe / Lebenspartnerschaft. (keine Analogie auf nichteheliche Lebensgemeinschaft, str.) 2. Gemeinsamer Hausstand → kein „Getrenntleben“ (auch wenn. Leben
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Wegen der uneindeutigen Besitz- und Eigentumsverhältnisse in einer Ehewohnung stellt § 1362 Abs. 1 S. 1 für das Eherecht eine weitere vom Güterstand unabhängige Vermutung auf, wonach zugunsten der Gläubiger der Ehegatten vermutet wird, dass die im Besitz
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24.08.2014 - 1362 BGB. Zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz des Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Damit dient § 1362 BGB dem Gläubigerschutz – § 1362 BGB stellt ab
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1362/
1362 Eigentumsvermutung. (1) 1Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2Diese Vermutung gilt nicht, wenn d
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01.03.2007 - Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nicht eheliche Lebensgemeinschaft nicht ...
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