§ 1361 BGB, Unterhalt bei Getrenntleben
Paragraph 1361 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.


(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.


(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.


(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.


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Unterhalt zwischen Ehegatten - LEXTEAM

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Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten einen Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt, § 1361 Abs. 1 BGB. Anspruchsberechtigt ist damit derjenige Ehegatte, der sich mit seinen Eigenmitteln nicht angemessen ver

auf Zuweisung der Ehewohnung gem. § 1361 b BGB - BIG eV

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1361 b BGB. F3. Die Formulare zur Beantragung zivilrechtlichen Schutzes nach dem Gewaltschutzgesetz für Frauen dürfen für gerichtliche Anträge uneingeschränkt genutzt werden. Eine Verbreitung und Veröffentlichung in Print- und elektronischen Medien – auc

Rechtliche Aspekte häuslicher Gewalt

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1361b BGB: Wohnungszuweisung: Voraussetzung, dass beide getrennt. leben wollen UND „schwere Härtesituation“ (z.B. bei häuslicher. Gewalt, sex. Missbrauch der Kinder) besteht und: Ehewohnung kann auch nur zum Teil zugewiesen werden. § 3 Hausratsverordung:

Lösung Fall Übungsfall 13 Grundlagen des Rechts – 2 - ASH Berlin

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Trennungsunterhalt § 1361 BGB bestimmt: „Leben die Ehegatten ...

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1361 BGB bestimmt: „Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der. Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.“ Der Trennungsunterhalt ist ger

Scheidung der Ehe und ihre Folgen Hinwei

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Trennungsunterhalt, § 1361 BGB. Hausratsverteilung und Ehewohnung bei Getrenntleben, §§ 1361a,. 1361b BGB. Trennungsunterhalt, § 1361 BGB. Unterscheiden: Familien-, Trennungs- Geschiedenenunterhalt. Rechtlich selbständige Ansprüche. Anspruch auf Trennung

A. Allgemeines Familienrecht WiSe 2015/2016 § 12 Das Getrenntleben

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sungsansprüche aus §§ 1361a, 1361b BGB, deren Dauer allerdings auf die Dauer des Ge- trenntlebens beschränkt ist. 2. Getrenntleben und Ehescheidung. Darüber hinaus kommt es für das Vorliegen der Ehescheidungsvoraussetzungen entscheidend darauf an, ab wan

Dokumentnummer: 11256 Erstelldatum: 30.04.2002 BGB §§ 1361b ...

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30.04.2002 - BGB §§ 1361b, 535, 741 ff. Nutzungsvereinbarung der Eheleute über Ehewohnung bei Trennung. I. Sachverhalt. Eheleute sind Miteigentümer ihres Familienwohnheims je zur Hälfte. Die Ehefrau ist aus dem Anwesen ausgezogen, der Ehemann bewohnt das

Possessorischer Besitzschutz und §§ 1361a, 1361b BGB - FORUM ...

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Der BGH hatte in dem zitierten Urt. v. 12.4.20061 u.a. aus- geführt, dass der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil während des Bezuges von. Erziehungsgeld, d.h. während der ersten zwei Lebensjahre seit. Geburt d


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Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) | Rechtsanwalt News

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31.05.2010 - 1361 BGB: Unterhalt bei Getrenntleben. (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Au

Kommentierung zu § 1361 BGB –Unterhalt bei Getrenntleben– im frei ...

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1361 Unterhalt bei Getrenntleben. (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge

Die Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB - Aktuelles zum ...

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27.06.2016 - Nach § 1361b BGB kann ein vom anderen Ehegatten getrennt lebender Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Eheg

Trennungsunterhalt: Aktuelle Infos auf einen Blick | Familienrecht

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20.05.2016 - Verlangt werden kann nach dem Gesetzeswortlaut des § 1361 BGB der nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt. Der Begriff des angemessenen Unterhalts umfasst auch die Kontroll

Unterhaltsrecht zwischen Ehegatten | Dr. Beate Wernitznig ...

https://www.wernitznig.de/ehe-und-familienrecht/unterhaltsrecht-zwischen-ehegat...
2. Arten des Ehegattenunterhalts. Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten zählen neben dem Familienunterhalt nach § 1360 BGB vor allem der Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 BGB sowie der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen › § 1361

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1361 BGB
    § 1361 Abs. 1 BGB oder § 1361 Abs. I BGB
    § 1361 Abs. 2 BGB oder § 1361 Abs. II BGB
    § 1361 Abs. 3 BGB oder § 1361 Abs. III BGB
    § 1361 Abs. 4 BGB oder § 1361 Abs. IV BGB

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