(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
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http://www.lexteam.de/fileadmin/lexteam/familienrecht/Unterhalt%20zwischen%20Eh...
2. Arten des Ehegattenunterhalts. Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten zählen neben dem Familienunterhalt nach § 1360 BGB vor allem der Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 BGB sowie der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB.
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10D20.pdf
und 3 ZPO) zu zahlen. Denn dem Kläger stehe, so das Verwaltungsgericht, gegen seinen. Vater ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 Satz 1. BGB zu. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aufgrund der der ausdrü
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/010/1601026.pdf
23.03.2006 - dings leistet der erwerbstätige Ehegatte nicht selten den nach § 1360a Abs. 2 des. Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt. („Wirtschaftsgeld“ und „Taschengeld“ für den anderen Ehegatten) weder unauf- geford
https://www.streit-fem.de/readDocumentPDF.php?file=tl_files/streit-fem/document...
Amtsgericht Bremen, 8 1360 a Abs. 4 BGB. Keine Verpflichtung zur Rückzahlung des. Prozeßkostenvorschusses. AG Bremen, Urteil vom 16.07.2001, 61 F 243/01, rkr. Zum Sachverhalt: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Klä- ger fordert von der Beklagten
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
14.11.2015 - Eine Orientierung für den Begriff des Lebensbedarfs liefert § 1360a BGB. Dabei geht es nicht nur im die elementaren Mindestbedürfnisse. Erfasst sind auch Gegenstände, um das Leben zu genießen. Hier setzt erst der Angemessenheitsvorbehalt Gre
http://www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_Leitlinie/HLL_2010.pdf
01.01.2010 - Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB den pauschalen Mindestbedarfssatz von 1.050. € (Nr. 22.3), so ist die Ersparnis aus der gemeinsamen Haushaltsführung beim Selbstbehalt des Pflichtigen zu berücksichtigen. 21.3.4. Für den Selbstbehalt
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-5/Umfang-der-Unterhaltspflicht
1360a Umfang der Unterhaltspflicht. (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Leben
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-5/Verpflichtung-zum-Familienun...
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizu
https://www.familienrecht.de/verfahren/ausfuehrungen-anspruch-verfahrenskostenv...
Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenvorschuss) gegen den anderen Ehegatten gem. § 1360a Abs. 4 BGB. Deshalb muss der Antragsteller in
http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/15_wp/BGB-Familienun...
Gesetz zur Änderung der §§ 1360, 1360a BGB. Aus dem Gesetzentwurf: Im April 1997 war in Deutschland in ca. 31 % der Ehen nur einer der Ehegatten erwerbstätig. Dabei handelte es sich in ca. 79 % der Fälle um den Ehemann. In diesen Zahlen sind die Ehepaare
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1360a/
1360a Umfang der Unterhaltspflicht. (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Leben