(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832939731_lese02.pdf
01.09.2009 - Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Getrenntleben, § 1361a BGB. Bereits aus Anlass des Getrenntlebens bietet § 1361 a BGB152 eine Möglichkeit, die Herausgabe von Haushaltsgegenständen153 vom anderen Ehegatten zu verlangen. Entscheidunge
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Da A und B getrennt leben, ist zunächst die Anwendbarkeit des § 985 BGB klärungsbedürftig. Wäh- rend dieser Zeit ist nämlich § 1361a BGB vorrangige Spezialvorschrift für Herausgabeansprüche zwi- schen den Eheleuten. Allerdings verlangt A nicht von B die
https://familienanwaelte-dav.de/files/media/familienanwaelte/herbsttagung/2014/...
3. Die vorläufige Zuweisung von Haushaltsgegenständen nach. § 1361 a BGB. 7. 4. Endgültige Verteilung des ehelichen Haushaltes nach. § 1568 b BGB. 9. 5. Antragstellung. 10. 6. Eigenmächtige Verteilung des ehelichen Haushaltes. 10. 7. Konkurrenzverhältnis
https://forum-familienrecht.de/files/media/forum-familienrecht/downloads/2007/F...
Der BGH hatte in dem zitierten Urt. v. 12.4.20061 u.a. aus- geführt, dass der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil während des Bezuges von. Erziehungsgeld, d.h. während der ersten zwei Lebensjahre seit. Geburt d
http://www.uni-potsdam.de/u/lshein/FamR-AP-06.pdf
Trennungsunterhalt, § 1361 BGB. Hausratsverteilung und Ehewohnung bei Getrenntleben, §§ 1361a,. 1361b BGB. Trennungsunterhalt, § 1361 BGB. Unterscheiden: Familien-, Trennungs- Geschiedenenunterhalt. Rechtlich selbständige Ansprüche. Anspruch auf Trennung
http://www.iww.de/fk/archiv/hausrat-verhaeltnis-1361a-bgb-zu-861-bgb-f14044
01.03.2006 - Bringt ein Ehegatte nach der Trennung einen Hausratsgegenstand durch verbotene Eigenmacht an sich, besteht ein Herausgabeanspruch des anderen Ehegatten jedenfalls dann nicht, wenn der Hausratsgegenstand nach § 1361a Abs. 1 oder 2 BGB dem Ehe
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1361a/
1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben [1]. (1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. 2Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Eh
http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/hausrat.html
Nach § 1361a BGB kann jeder Ehegatte die in seinem Eigentum befindlichen Haushaltsgegenstände vom anderen herausverlangen, wobei er jedoch verpflichtet ist, die Gegenstände dem anderen zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines geson
https://ra-soenke-nippel.de/2011/10/zur-teilung-der-haushaltsgegenstaende-bei-t...
12.10.2011 - Mit Wirkung zum 1. September 2009 ist die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Hausrat-Verordnung) vom 21. Oktober 1944 außer Kraft getreten. Die jetzt maßgeblichen Vorschriften befinden sich in den §§ 1361 a BGB,
http://www.michaelbertling.de/familienrecht/hausratsteilung.htm
1361a BGB: Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Eheg