§ 1365 BGB, Verfügung über Vermögen im Ganzen
Paragraph 1365 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.


(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.


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1368 BGB

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Eherecht und Eheverträge

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Examensklausurenkurs Winterseme ster 2006/2007 Prof. Dr. Diethelm ...

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Verfügungsbeschränkungen bei Zugewinngemeinschaft §§ 1365 ff BGB

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bei Zugewinngemeinschaft §§ 1365 ff BGB. A. Verpflichtung und Verfügung über das Vermögen im Ganzen § 1365 BGB. Ein Ehegatte kann gem. § 1365 I 1 BGB sich nur mit Einwilligung des anderen verpflich- ten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Eine Ver

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1365 BGB stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass grundsätzlich jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig verwaltet (§ 1364 BGB) und grundsätzlich auch frei über sein Vermögen verfügen kann. Die Vorschrift dient, wie sich aus ihrer Entstehungsgesc

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24.01.2009 - BGB) getroffen haben. In Paragraph 1365 BGB ist wiederum geregelt, dass ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen darf. Bei kleineren Vermögen muss der Partner Rechtsgeschäften dann zustimm

Vermögensverfügungen in der Zugewinngemeinschaft

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05.01.2017 - Das Verfügungsverbot über das gesamte Vermögen ist in § 1365 BGB geregelt. Nach § 1365 Absatz 1 BGB darf ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung seines Ehegatten verfügen. Auch eine Verpflichtung zu einer solchen Verfü

Verfügungsbeschränkungen in der Zugewinngemeinschaft - Lecturio

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04.11.2014 - Die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB schränkt die Privatautonomie der Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft ein. Da es zahlreiche Streitfragen rund um diese Norm gibt, gehört sie in das Repertoire eines jeden Examenskandidaten.

Zugewinngemeinschaft - Verfügungsbeschränkungen - Juracademy

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Nach § 1364 Hs. 1 kann jeder Ehegatte sein Vermögen und seine Einkünfte selbständig verwalten. Zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie und des Zugewinns wird dieser Grundsatz durch § 1364 Hs. 2 dahin eingeschränkt, dass die Ehegatten in


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1365

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1365 BGB
    § 1365 Abs. 1 BGB oder § 1365 Abs. I BGB
    § 1365 Abs. 2 BGB oder § 1365 Abs. II BGB

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