Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.jura.uni-heidelberg.de/md/jura/stoffels/klausurbesprechung_nr._3_ziv...
Dr. Markus Stoffels - 19. Aufgabe 4. A. Anspruch F gegen B-Bank aus §§ 894, 1368 BGB auf „Löschung der Grundschuld“. I. Anspruchsberechtigung der F. F selbst ist nicht Inhaberin eines Grundstücksrechts. Gem. § 1368 BGB kann im Falle einer nach § 1365 BGB
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/zimmermann/Heiderhoff/Familienrec...
1. Eventuell kurz Ansprüche aus eigenem Recht prüfen - alle Ansprüche aus eigenem Recht (§ 985, 861, 1007 II) sind aber relativ abwegig und können weggelassen werden. 2. Anspruch gegen K auf Herausgabe des Grundstücks nach § 985 BGB i.V.m. §§ 1365, 1368
http://www.klippel.uni-bayreuth.de/fileadmin/user_upload/Klausurenkurs_WS06_07....
894, 1368 BGB. I. Inhalt des Grundbuchs stimmt nicht mit der wirklichen Rechtslage überein. Da A ursprünglich Eigentümer des Grundstücks gewesen ist, wäre das Grundbuch dann unrich- tig, wenn das Eigentum nicht von A auf C übergegangen ist. Das Eigentum
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/zpo-aufsaetz...
Deshalb gewährt §1368 BGB dem übergangenen. Ehegatten das. Recht, den Gegenstand zurückzurufen. (zu revozieren)4. Der übergangene Ehegatte kann selbstständig klagen, und zwar ohne oder sogar gegen den Willen des verfügenden EhegattenS (dazu unter C.). B.
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Dem ent- spricht § 1364 Hs. 1 BGB, dem zufolge jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen grundsätzlich frei und in eigener ... Darüber hinaus sichert § 1365 BGB den künftigen Anspruch des anderen Ehegatten auf Zuge- ..... Folglich kann B von C aus §§ 894, 136
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Lange-Familien--Erbrecht-97834066328...
verfügende Ehepartner selbst nach der Scheidung gem. § 1368 BGB. (i.V.m. § 1369 Abs. 3 BGB) die Befugnis, die sich aus der Unwirk- samkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten in eigenem Namen geltend zu machen (sog. Revokation), um die Rück
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93100.htm
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1368/
20.07.2017 - 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit. Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Recht
https://openjur.de/g/bgb/1368.html
1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit →. Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den
https://www.juracademy.de/familienrecht-erbrecht/verfuegungsbeschraenkungen.html
Zugewinngemeinschaft - Verfügungsbeschränkungen lernen ➤ Mit JURACADEMY ➔ Familien- und Erbrecht JETZT ONLINE LERNEN!