(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
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http://www.ruhr-uni-bochum.de/universalis/bigev/gzerbrecht.doc
Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhält der überlebende Ehegatte einen zusätzlichen Erbteil von 1/4 als Zugewinnausgleich – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist (§ 1931 Abs. 3 i.V.m.
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
matisch handelt es sich bei § 1371 BGB jedoch um eine rein güterrechtliche Bestimmung. Die. Verknüpfung mit dem Erbrecht dient lediglich als Mittel zu dem Zweck, den Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten möglichst einfach abwickeln zu können. Famili
http://www.vssplaw.com/projekt/images/PDFs/qualifikation-par-1371-1-bgb.pdf
27.06.2014 - 1371 BGB, Art 25 BGBEG, Art 15. BGBEG, Art 14 BGBEG, § 1373 BGB. Fundstelle: AnwZert ErbR 12/2014 Anm. 2. Herausge- ber: Franz Linnartz, RA und FA für. Erbrecht, Kanzlei für Erbrecht, Ko- blenz. Dr. K. Jan Schiffer, RA und Zert. Testamentsvo
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Erbrecht_Vorlesung_3_ppt.pdf
22.05.2014 - Als Ehegatte wäre Untreu grundsätzlich gesetzlicher Erbe der Keusch nach § 1931 BGB. Die Quote richtete sich dabei nach dem. Güterstand (§ 1931 Abs. 3 und 4 sowie § 1371 BGB) und dem. Vorhandensein von Verwandten der Keusch (§ 1931 Abs. 1 un
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/e8016b94-b909-441e-bc72-ed6d3cf9eb7b/14184.pdf
Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 14184 letzte Aktualisierung: 25.02.2005. EGBGB Art. 25; BGB §§ 1371, 2369. Österreich: Gesetzliche Erbfolge nach österreichischem Erblasser; Fremdrechtserbschein und Einantwortung; Erhöhung der Ehegattenerbquote g
http://www.ciando.com/img/books/extract/3668488401_lp.pdf
Ulrike Richter. Das erbrechtliche Viertel nach § 1371 I BGB und das. Problem der internationalrechtlichen Qualifikation. Studienarbeit. Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen e-fellows.net (Hrsg.) Band 2470 ...
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Zugewinnausglei...
1371 Zugewinnausgleich im Todesfall. (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht
http://www.juraindividuell.de/artikel/1371-bgb-zugewinnausgleich-im-todesfall/
08.02.2016 - Erb- und güterrechtliche Berechnung bei Tod eines Ehegatten, Beispielfall nach 1371 BGB: Rechtslage, kleiner Pflichtteil, Zugewinnung, Pflichtteilberechnung.
https://www.advocatio.de/das_erbrecht_des_ehegatten.html
Hat ein verheirateter Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet, wird er von seinem Ehepartner, seinen Kindern oder sonstigen Verwandten beerbt. Nach den Regelungen der §§ 1931, 1371 BGB ist die Erbquote des Ehegatte
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ehepartner.html
Grund für diese zugunsten des Ehegatten bestehende Manövriermöglichkeit ist der Zusammenhang von erbrechtlichen Vorschriften einerseits und güterrechtlichen Bestimmungen auf der anderen Seite. § 1931 BGB postuliert für den Ehegatten ein gesetzliches Erbr
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/i-der-gesetzliche-gu...
Rz. 253 Im Gegensatz zu der so genannten erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB beinhalten die Absätze 2 und 3 des § 1371 BGB die so genannte güterrechtliche Lösung der Frage des Zugewinns nach dem Tode des einen Ehegatten. Rz. 254 Voraussetzung für