§ 1371 BGB, Zugewinnausgleich im Todesfall
Paragraph 1371 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.


(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.


(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.


(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.


Benachbarte Paragraphen


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Grundzüge des Erb- und Erbschaftsteuerrechts - Ruhr-Universität ...

http://www.ruhr-uni-bochum.de/universalis/bigev/gzerbrecht.doc
Haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhält der überlebende Ehegatte einen zusätzlichen Erbteil von 1/4 als Zugewinnausgleich – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist (§ 1931 Abs. 3 i.V.m.


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Der Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
matisch handelt es sich bei § 1371 BGB jedoch um eine rein güterrechtliche Bestimmung. Die. Verknüpfung mit dem Erbrecht dient lediglich als Mittel zu dem Zweck, den Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten möglichst einfach abwickeln zu können. Famili

- Seite 1 von 4 - Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal ...

http://www.vssplaw.com/projekt/images/PDFs/qualifikation-par-1371-1-bgb.pdf
27.06.2014 - 1371 BGB, Art 25 BGBEG, Art 15. BGBEG, Art 14 BGBEG, § 1373 BGB. Fundstelle: AnwZert ErbR 12/2014 Anm. 2. Herausge- ber: Franz Linnartz, RA und FA für. Erbrecht, Kanzlei für Erbrecht, Ko- blenz. Dr. K. Jan Schiffer, RA und Zert. Testamentsvo

Erbrecht Vorlesung 3 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Erbrecht_Vorlesung_3_ppt.pdf
22.05.2014 - Als Ehegatte wäre Untreu grundsätzlich gesetzlicher Erbe der Keusch nach § 1931 BGB. Die Quote richtete sich dabei nach dem. Güterstand (§ 1931 Abs. 3 und 4 sowie § 1371 BGB) und dem. Vorhandensein von Verwandten der Keusch (§ 1931 Abs. 1 un

Dokumentnummer: 14184 letzte Aktualisierung - beim Deutschen ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/e8016b94-b909-441e-bc72-ed6d3cf9eb7b/14184.pdf
Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 14184 letzte Aktualisierung: 25.02.2005. EGBGB Art. 25; BGB §§ 1371, 2369. Österreich: Gesetzliche Erbfolge nach österreichischem Erblasser; Fremdrechtserbschein und Einantwortung; Erhöhung der Ehegattenerbquote g

Das erbrechtliche Viertel nach § 1371 I BGB und das ... - ciando eBooks

http://www.ciando.com/img/books/extract/3668488401_lp.pdf
Ulrike Richter. Das erbrechtliche Viertel nach § 1371 I BGB und das. Problem der internationalrechtlichen Qualifikation. Studienarbeit. Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen e-fellows.net (Hrsg.) Band 2470 ...


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Kommentierung zu § 1371 BGB –Zugewinnausgleich im Todesfall– im ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Zugewinnausglei...
1371 Zugewinnausgleich im Todesfall. (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht

1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/1371-bgb-zugewinnausgleich-im-todesfall/
08.02.2016 - Erb- und güterrechtliche Berechnung bei Tod eines Ehegatten, Beispielfall nach 1371 BGB: Rechtslage, kleiner Pflichtteil, Zugewinnung, Pflichtteilberechnung.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten | Advocatio

https://www.advocatio.de/das_erbrecht_des_ehegatten.html
Hat ein verheirateter Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet, wird er von seinem Ehepartner, seinen Kindern oder sonstigen Verwandten beerbt. Nach den Regelungen der §§ 1931, 1371 BGB ist die Erbquote des Ehegatte

Wahlrecht des Ehepartners - Großer oder kleiner Pflichtteil

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ehepartner.html
Grund für diese zugunsten des Ehegatten bestehende Manövriermöglichkeit ist der Zusammenhang von erbrechtlichen Vorschriften einerseits und güterrechtlichen Bestimmungen auf der anderen Seite. § 1931 BGB postuliert für den Ehegatten ein gesetzliches Erbr

I Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft / 4.2 Die ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/i-der-gesetzliche-gu...
Rz. 253 Im Gegensatz zu der so genannten erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB beinhalten die Absätze 2 und 3 des § 1371 BGB die so genannte güterrechtliche Lösung der Frage des Zugewinns nach dem Tode des einen Ehegatten. Rz. 254 Voraussetzung für


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1371

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1371 BGB
    § 1371 Abs. 1 BGB oder § 1371 Abs. I BGB
    § 1371 Abs. 2 BGB oder § 1371 Abs. II BGB
    § 1371 Abs. 3 BGB oder § 1371 Abs. III BGB
    § 1371 Abs. 4 BGB oder § 1371 Abs. IV BGB

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