Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
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https://www.jura.uni-frankfurt.de/54915155/GliederungFamR2015.pdf
1362 BGB; Überblick zu den Güterständen: Zugewinngemeinschaft, Güter- gemeinschaft und Gütertrennung. 19. 5. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen in der Zugewinngemeinschaft,. §§ 1365, 1369 BGB. 26. 5. Der Zugewinnausgleich unter Lebenden, §§ 137
http://www.kroeger-ra.de/index.php/schnellsuche-ergebnisse.html?file=tl_files/p...
RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de. I. Voraussetzungen des Zugewinnausgleichsanspruchs nach §§ 1372, 1378. BGB. 1. Wirksame Ehe mit gesetzlichem Güterstand. 2. Beendigung zu Lebzeiten beider Ehegatten. 3. der Zugewinn des Anspruchsgegners
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Muench-Handbuch-Familiensteuerrecht-...
bb) Güterrechtlicher Zugewinn. Der güterrechtliche Zugewinn ist nach §§ 1372 ff. BGB zu berechnen. Danach hat derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Zugewinn auszuzahlen,. § 1378 Ab
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/09/L%C3%B6sung-Fall-4-Ende-ei...
Zugewinnausgleich §§ 1373 ff BGB. A. Voraussetzungen. I. wirksame Ehe. II. gesetzlicher Güterstand, Zugewinngemeinschaft. III. Eheauflösung anders als durch Tod, § 1372 BGB. B. Durchführung. I. Definition Zugewinn § 1373 BGB. II. Berechnung: Ehefrau. Ehe
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
mentreffen von Zugewinnausgleich und gesetzlicher Erbfolge ist in § 1371 Abs. 1 BGB geregelt. • Dabei wird der ... Ehe § 1371 BGB jedoch zur Anwendung kommen kann, muss zunächst die gesetzliche Erbfolge be- stimmt werden. ..... 1372 BGB an sich von vornh
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Zugewinnausglei...
Endet die Zugewinngemeinschaft aus anderen Gründen, z.B. weil die Ehe geschieden wird, bestimmt § 1372 BGB, dass dann die Vorschriften §§ 1373 ff. BGB anzuwenden sind. In diesen Vorschriften finden sich u.a. Regelungen, wie der Zugewinn zu berechnen ist
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93104.htm
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
https://www.lattermann-anwaltsbuero.de/vermoegensteilung-gesetze/paragraf-1372-...
1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen. Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1372/
Titel 6: Eheliches Güterrecht. Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht. § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen. Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1
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