§ 1372 BGB, Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Paragraph 1372 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

zur Vorlesung Zivilrecht IVb - Familienrecht - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/54915155/GliederungFamR2015.pdf
1362 BGB; Überblick zu den Güterständen: Zugewinngemeinschaft, Güter- gemeinschaft und Gütertrennung. 19. 5. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen in der Zugewinngemeinschaft,. §§ 1365, 1369 BGB. 26. 5. Der Zugewinnausgleich unter Lebenden, §§ 137

Anspruch auf Zugewinn zu Lebzeiten - Checkliste

http://www.kroeger-ra.de/index.php/schnellsuche-ergebnisse.html?file=tl_files/p...
RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de. I. Voraussetzungen des Zugewinnausgleichsanspruchs nach §§ 1372, 1378. BGB. 1. Wirksame Ehe mit gesetzlichem Güterstand. 2. Beendigung zu Lebzeiten beider Ehegatten. 3. der Zugewinn des Anspruchsgegners

Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Muench-Handbuch-Familiensteuerrecht-...
bb) Güterrechtlicher Zugewinn. Der güterrechtliche Zugewinn ist nach §§ 1372 ff. BGB zu berechnen. Danach hat derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Zugewinn auszuzahlen,. § 1378 Ab

Scheidung - Examensrelevant

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Zugewinnausgleich §§ 1373 ff BGB. A. Voraussetzungen. I. wirksame Ehe. II. gesetzlicher Güterstand, Zugewinngemeinschaft. III. Eheauflösung anders als durch Tod, § 1372 BGB. B. Durchführung. I. Definition Zugewinn § 1373 BGB. II. Berechnung: Ehefrau. Ehe

Der Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
mentreffen von Zugewinnausgleich und gesetzlicher Erbfolge ist in § 1371 Abs. 1 BGB geregelt. • Dabei wird der ... Ehe § 1371 BGB jedoch zur Anwendung kommen kann, muss zunächst die gesetzliche Erbfolge be- stimmt werden. ..... 1372 BGB an sich von vornh


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 1372 BGB –Zugewinnausgleich in anderen ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Zugewinnausglei...
Endet die Zugewinngemeinschaft aus anderen Gründen, z.B. weil die Ehe geschieden wird, bestimmt § 1372 BGB, dass dann die Vorschriften §§ 1373 ff. BGB anzuwenden sind. In diesen Vorschriften finden sich u.a. Regelungen, wie der Zugewinn zu berechnen ist

§ 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93104.htm
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

§ 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen - Scheidung in Sachsen

https://www.lattermann-anwaltsbuero.de/vermoegensteilung-gesetze/paragraf-1372-...
1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen. Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

BGB § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1372/
Titel 6: Eheliches Güterrecht. Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht. § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen. Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1

BURGERBRUG BGB-1372 (12 Gäste) Nordholland (Niederlande ...

https://www.gruppenurlaub-holland.de/gruppenunterkuenfte/niederlande/nordhollan...
Dieses Ferienhaus liegt am Rande des Dorfes Burgerbrug entfernt. 4 km entfernt vom Strand, Wald und Dünen. Das Anwesen verfügt über einen atemberaubenden Blick über die Landschaft und ist auch sehr geeignet für M...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1372

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1372 BGB
    § 1372 Abs. 1 BGB oder § 1372 Abs. I BGB

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