(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
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http://www.fachanwalt-oberkirch.de/Unterseiten/Aktuelles/BGH_XII%20ZR%2093_02.d...
Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache; BGB §§ 242 D, 1375 Abs. 2, 1379 Abs. 1. Zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen. des anderen Ehegatten i.S. des § 1375 Abs. 2 B
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/10%20UF%20096-07.pdf
Er müsse 2005/2006 den zur Vermögensbildung be- stimmten Anteil des gemeinsamen Einkommens im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB in Höhe mindestens 5-stelliger Eurobeträge verschenkt, verschwendet oder verschoben haben (§ 1386. Abs. 2 Nr. 2 BGB). Im Übrigen erg
https://www.rechtsanwalt-strub-krause-wurmlingen.de/mandanteninfo?c=refreshItem...
mögen übersteigt, § 1373 BGB. Endvermögen ist das Vermögen bei Beendigung des Güterstandes, § 1375 Abs. 1. BGB. Bei Scheidung tritt für die Berechnung des Zugewinns und auch die Berechnung der Höhe der Ausgleichforderung an die Stelle der Beendigung des
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Buete-Zugewinnausgleich-Ehescheidung...
27.04.2017 - einschränken oder ganz abbedingen können. 3. Endvermögen § 1375 BGB. Bei der Neuregelung des § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sind, handelt es sich um eine Fol- geänderung zur E
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/130/1613027.pdf
13.05.2009 - vorsieht: – Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens in § 1374 BGB,. – Einführung einer neuen Beweislastregel in § 1375 Abs. 2 BGB,. – Stärkung der Auskunftsrechte in § 1379 BGB,. – Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes in § 1384
http://www.uni-giessen.de/~g11100/FamRTeil6.pdf
3. Zugewinn M (§ 1373 BGB) a. Anfangsvermögen (§§ 1374, 1377 III BGB): 0,- €. - Bereinigung AV (§ 1374 II BGB):. 70.000 € b. Endvermögen (§ 1375 BGB). 50.000 €. - Bereinigung EV (§ 1375 II Nr. 1 BGB):+70.000 € c. Zugewinn. 50.000,- €. 4. Kein Zugewinnübe
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Endvermoegen
15.12.2014 - (1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird
https://www.rechtslupe.de/familienrecht/zugewinnausgleich-und-der-vorwurf-illoy...
22.01.2015 - Nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen unter anderem dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat (Nr. 2) oder
https://openjur.de/u/751182.html
12.11.2014 - In den Gründen hat es dazu ausgeführt, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, weil die Frage, ob § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn zwar keine Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt worden sei, aber
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93107.htm
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem.
https://www.kanzlei-mohr.de/news/1455044810.html
09.02.2016 - Nach § 1375 II BGB ist eine Vermögensminderung nur dann illoyal, wenn es sich um eine. unentgeltliche Zuwendung, die nicht Anstandsschenkung ist (§ 1375 II Nr. 1 BGB),; eine Verschwendung (§ 1375 II Nr. 2 BGB) oder; eine Vermögensminderung m