§ 1375 BGB, Endvermögen
Paragraph 1375 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.


(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.


(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.


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BGH - fachanwalt-oberkirch

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Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache; BGB §§ 242 D, 1375 Abs. 2, 1379 Abs. 1. Zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen. des anderen Ehegatten i.S. des § 1375 Abs. 2 B


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Urteil - Brandenburgisches Oberlandesgericht

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Er müsse 2005/2006 den zur Vermögensbildung be- stimmten Anteil des gemeinsamen Einkommens im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB in Höhe mindestens 5-stelliger Eurobeträge verschenkt, verschwendet oder verschoben haben (§ 1386. Abs. 2 Nr. 2 BGB). Im Übrigen erg

Zugewinnausgleich Ermittlung des ... - Strub & Dr. Krause

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mögen übersteigt, § 1373 BGB. Endvermögen ist das Vermögen bei Beendigung des Güterstandes, § 1375 Abs. 1. BGB. Bei Scheidung tritt für die Berechnung des Zugewinns und auch die Berechnung der Höhe der Ausgleichforderung an die Stelle der Beendigung des

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Beschlussempfehlung und Bericht - DIP21 - Deutscher Bundestag

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Kommentierung zu § 1375 BGB –Endvermögen– im frei verfügbaren ...

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15.12.2014 - (1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird

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BGH, Urteil vom 12. November 2014 - Az. XII ZB 469/13 - openJur

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(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem.

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09.02.2016 - Nach § 1375 II BGB ist eine Vermögensminderung nur dann illoyal, wenn es sich um eine. unentgeltliche Zuwendung, die nicht Anstandsschenkung ist (§ 1375 II Nr. 1 BGB),; eine Verschwendung (§ 1375 II Nr. 2 BGB) oder; eine Vermögensminderung m


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    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1375

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1375 BGB
    § 1375 Abs. 1 BGB oder § 1375 Abs. I BGB
    § 1375 Abs. 2 BGB oder § 1375 Abs. II BGB
    § 1375 Abs. 3 BGB oder § 1375 Abs. III BGB

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