(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
A. Allgemeines. I. Regelungsgehalt des § 1378 BGB. • §§ 1363, 1364 BGB stellen den Grundsatz auf, dass beide Ehegatten während der Dauer des. Güterstands der Zugewinngemeinschaft Träger ihres jeweils eigenen Vermögens sind und dieses auch selbst verwalte
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RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de. I. Voraussetzungen des Zugewinnausgleichsanspruchs nach §§ 1372, 1378. BGB. 1. Wirksame Ehe mit gesetzlichem Güterstand. 2. Beendigung zu Lebzeiten beider Ehegatten. 3. der Zugewinn des Anspruchsgegners
https://familienanwaelte-dav.de/files/media/familienanwaelte/herbsttagung/2015/...
oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1). Die objektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn liegt mit Rechtskraft der Scheidung vor – die Zugewinnausgleichsforderung entsteht zu diesem Zeitpunkt (§ 1378 Abs. 3 S. 1. BGB). 1
https://www.uni-due.de/~gvo400/materialien/FamR/FamR_sk08.pdf
Schritt. Ermittlung des Zugewinnüberschusses. § 1378 I BGB größerer Zugewinn – geringerer Zugewinn = Zugewinnüber- schuss. 1. Schritt. Ermittlung des Zugewinns eines jeden Ehegatten. § 1373 BGB a) Endvermögen Ehemann – Anfangsvermögen Ehemann = Zugewinn
http://d-nb.info/960720022/04
Einleitung. 1. § 1 Grundprinzipien der Zugewinngemeinschaft. 2. 1. Teil: Die materiell-rechtliche Bedeutung des § 1378II BGB. 5. § 2 Die generelle Bedeutung des § 1378II BGB für das Entstehen des. Zugewinnausgleichsanspruchs. 5. 1 Die Feststellung des Zu
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/der-neue-zugewinnaus...
Die Höhe des Anspruchs wird wie nach bisherigem Recht grundsätzlich begrenzt durch den Wert des Vermögens, das beim Ausgleichspflichtigen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt sich
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Ausgleichsford...
1378 Ausgleichsforderung. (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermög
http://www.iww.de/fk/archiv/zugewinnausgleich-vorsicht-falle-1380-bgb-wird-oft-...
01.04.2006 - Nur Zuwendungen während des Güterstands – in den neuen Bundesländern also ab 3.10.90 – werden von § 1380 BGB erfasst. Die Anrechnung von Zuwendungen während der Verlobungszeit ist nur durch Ehevertrag nach § 1408 BGB möglich oder in Form des
http://www.unterhalt.net/scheidung/zugewinnausgleich.html
An dieser Stelle greift die Kappungsgrenze des neuen § 1378 BGB ein. Dies bedeutet, dass nur die Hälfte des aktiven (also tatsächlich im PLUS vorhandenen) Vermögens auszugleichen ist. Da beim Mann kein aktives Vermögen vorhanden ist, entfällt ein Zugewin
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1378/
24.09.2009 - 1378 Ausgleichsforderung [1]. (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) 1Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch d