(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.
(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
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http://www.hpmaas.de/familienrecht/informationen_zum_familienrecht.pdf
Das Anfangsvermögen kann nach § 1377 Abs. 1 BGB in einem Vermögensverzeichnis festgehalten werden. Tun die Ehegatten dies nicht, so stellt das Endvermögen gemäß § 1377 Abs. 3 BGB den Zugewinn dar. Um letztlich den Zugewinnausgleich zu berechnen, vergleic
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/d323e541-9d99-4166-9cac-851fcee12bce/1216.pdf
14.06.2004 - BGB §§ 1377, 1410. Umfang der Formbedürftigkeit bei Modifikation des gesetzlichen Güterstandes im Ehevertrag. Sie legen uns darin in Ablichtung einige Passagen aus einem von Ihnen formulierten Entwurf eines Ehever- trages vor, der Modifikati
http://www.dnotv.de/_files/Dokumente/Stellungnahmen/EntwurfeinesGesetzeszurnder...
des § 1377 Abs. 3 BGB wird sich bei Zulassung eines negativen. Anfangsvermögens aber umdrehen. Denn dann wird zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten vermutet, dass das Anfangsvermögen des anderen Ehepartners ‚Null— ist, d.h. keine Schulden vorhan
https://www.rechtsanwalt-strub-krause-wurmlingen.de/mandanteninfo?c=refreshItem...
Es besteht die Vermutung, dass das Endvermögen den Zugewinn darstellt, § 1377. Abs. 3 BGB. Auskunft kann jeder Ehegatte vom anderen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens maßgeblich ist, § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Aus- ku
http://d-nb.info/973965649/04
Auskunftsanspruch und Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. 102. 11. KAPITEL: Die tatsächliche Ermittlung des Anfangsvermögens nach § 1377 BGB105. A. Bedeutung der Norm. 105. B. Inhalt des § 1377 BGB. 106. I. Die Richtigkeitsvermutung des § 1377 Abs. 1 B
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Verzeichnis-des...
Die Absätze 1 und 2 des § 1377 BGB sehen die Möglichkeit vor, dass zu Beginn der Ehe oder während der Ehezeit ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen der Ehegatten errichtet wird. Von dieser Möglichkeit wird selten Gebrauch gemacht. Sollte ein solches V
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1377/
20.07.2017 - Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht. § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens. (1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinande
https://gesetze-in-app.de/BGB/1377
BGH, Urteil vom 3.1.1991, Az. XII ZR 57/90 Sofern die Eheleute - wie hier - über das Anfangsvermögen kein Verzeichnis aufgenommen haben, trifft aufgrund der Vermutung des § 1377 Abs.3 BGB denjenigen Ehegatten die Beweislast, der geltend macht, das Endver
http://www.kanzlei-soest.de/zugewinn.html
Dagegen entsteht ein Zugewinn, wenn eine echte Preissteigerung erfolgt, wenn also die Preissteigerung über die Erhöhung der Lebenshaltungskosten hinausgeht. Da die Feststellung des Anfangsvermögens in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet, beste