§ 1377 BGB, Verzeichnis des Anfangsvermögens
Paragraph 1377 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.


(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.


(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.


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14.06.2004 - BGB §§ 1377, 1410. Umfang der Formbedürftigkeit bei Modifikation des gesetzlichen Güterstandes im Ehevertrag. Sie legen uns darin in Ablichtung einige Passagen aus einem von Ihnen formulierten Entwurf eines Ehever- trages vor, der Modifikati

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20.07.2017 - Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht. § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens. (1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam

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Gesetzestext (1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinande

§ 1377 BGB: Verzeichnis des Anfangsvermögens - Gesetze-In-App

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BGH, Urteil vom 3.1.1991, Az. XII ZR 57/90 Sofern die Eheleute - wie hier - über das Anfangsvermögen kein Verzeichnis aufgenommen haben, trifft aufgrund der Vermutung des § 1377 Abs.3 BGB denjenigen Ehegatten die Beweislast, der geltend macht, das Endver

Familienrecht – Erst "Wir" und dann "Alles meins"?

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Dagegen entsteht ein Zugewinn, wenn eine echte Preissteigerung erfolgt, wenn also die Preissteigerung über die Erhöhung der Lebenshaltungskosten hinausgeht. Da die Feststellung des Anfangsvermögens in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet, beste


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1377

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1377 BGB
    § 1377 Abs. 1 BGB oder § 1377 Abs. I BGB
    § 1377 Abs. 2 BGB oder § 1377 Abs. II BGB
    § 1377 Abs. 3 BGB oder § 1377 Abs. III BGB

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