(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
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http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832939731_lese01.pdf
01.09.2009 - tagsprinzip vor. Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB können Vermögenspositionen, die während der Ehe. zB durch Schenkung oder einen Erbfall erworben wurden, im Anfangsvermögen berücksichtigt werden, obschon diese zum Stichtag für das Anfangsvermögen nic
http://www.familienrecht-saar.de/wp-content/uploads/Zugewinnermittlung.pdf
A Anfangsvermögen. I. Aktiva. 1. Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 1 BGB: Stichtag: (= Tag der standesamtlichen Heirat). 1.1. Grundbesitz: 1.2. Grundstücksgleiche Rechte und Rechte an Grundstücken (Erbbaurecht,. Wohnrecht, Nießbrauchrecht, Grundpfandrecht
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
1373 BGB ist der Zugewinn definiert als der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangs- vermögen übersteigt. 1. Das Anfangsvermögen des A. § 1374 BGB regelt, welche Vermögenspositionen beim Anfangsvermögen eines Ehegatten zu berücksichtigen sind. Dabei b
http://www.uni-giessen.de/~g11100/FamRTeil6.pdf
3. Zugewinn M (§ 1373 BGB) a. Anfangsvermögen (§§ 1374, 1377 III BGB): 0,- €. - Bereinigung AV (§ 1374 II BGB):. 70.000 € b. Endvermögen (§ 1375 BGB). 50.000 €. - Bereinigung EV (§ 1375 II Nr. 1 BGB):+70.000 € c. Zugewinn. 50.000,- €. 4. Kein Zugewinnübe
http://www.kanzlei-essen.ruhr/wp-content/uploads/2015/11/Zugewinn_Checkliste.pdf
41 a, 45327 Essen §§. Macintosh HD:Users:Stephan:Library:Containers:com.apple.mail:Data:Library:Mail Downloads:3A5ABCDF-. E013-42E5-BD4E-95A081CD2FCE:Zugewinn Checkliste.docm. Erstelldatum 13.11.2015 20:47:00. § 1374 BGB Anfangsvermögen. (1) Anfangsvermö
http://www.iww.de/fk/archiv/zugewinnausgleich-haftungsfalle-1374-abs-2-bgb-hinz...
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Anfangsvermoegen
Gemäß § 1372 BGB gilt § 1374 BGB zunächst einmal für alle Fälle, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft anders als durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde, also z.B. bei Scheidung oder vertraglicher Vereinbarung eines anderen Güterstands. A
https://www.kanzlei-hasselbach.de/2014/erbschaften-und-schenkungen-im-zugewinna...
30.11.2014 - Nach § 1374 Abs. 2 BGB sind diese grundsätzlich nicht auszugleichen, solange nicht besondere Umstände vorliegen, die einen Ausgleich doch rechtfertigen würden. Diese Formulierung sorgt seit Jahren für Zwist vor den Familiengerichten. Denn wa
http://www.kanzlei-soest.de/zugewinn.html
aa) Was bedeutet Anfangsvermögen? Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 Abs. 1 1. Halbsatz BGB das Vermögen, dass einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, also normalerweise der Eheschließung, gehört. Dieses umfasst all
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93106.htm
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit.