§ 1376 BGB, Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
Paragraph 1376 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.


(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.


(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.


(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.


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Grundlage für die Umrechnung ist der Verbraucherpreisindex von Gutdeutsch gem. Aufsatz in FamRZ 2003, 1062. Die Zahlen wurden übernommen (kopiert) von der Tabelle bei www.famrb.de. Letzte Aktualisierung gem. http://www.destatis.de/presse/deutsch/pm2006/p


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1376

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1376 BGB
    § 1376 Abs. 1 BGB oder § 1376 Abs. I BGB
    § 1376 Abs. 2 BGB oder § 1376 Abs. II BGB
    § 1376 Abs. 3 BGB oder § 1376 Abs. III BGB
    § 1376 Abs. 4 BGB oder § 1376 Abs. IV BGB

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