§ 1379 BGB, Auskunftspflicht
Paragraph 1379 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.


(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Zugewinnausgleich Ermittlung des ... - Strub & Dr. Krause

https://www.rechtsanwalt-strub-krause-wurmlingen.de/mandanteninfo?c=refreshItem...
Abs. 3 BGB. Auskunft kann jeder Ehegatte vom anderen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens maßgeblich ist, § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Aus- kunft kann damit sowohl bezüglich der Höhe des End- wie auch des Anfangsvermö- ge

10 WF 119/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/10%20WF%20119-08.pdf
24.06.2008 - Die gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Auskunft besteht in einem zu übergeben- den Bestandsverzeichnis (§ 260 Abs. 1 BGB), in dem die Aktiva und Passiva des auf den maßgeblichen Stichtag bezogenen Endvermögens geordnet und übersichtl

güterrechtsreform - sgh-kassel.de

https://www.sgh-kassel.de/downloads/FamRZ2009_98.pdf
die Stärkung der Auskunftsrechte in § 1379 BGB. – die Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes in § 1384 BGB. – Verbesserungen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen unredliche Vermögensverschiebungen. Dies wirkt sich wie folgt aus: I. BERÜCKSICHTIGUNG VON

Haftungsfallen und Beweislast im Zugewinn Prof. Dr. Elisabeth Koch ...

https://familienanwaelte-dav.de/files/media/familienanwaelte/herbsttagung/2015/...
Auskunftserteilung nach § 1379 BGB abzustellen. Zur Auskunftserteilung nach § 1379 BGB ist der Ehegatte im Rahmen des § 1385 Nr. 4 BGB nämlich nicht verpflichtet. Die zur Errechnung. 14 OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2014, 20653; FamRZ 2010, 563; offengelasse

Eheliches Güterrecht

http://www.rak-freiburg.de/fileadmin/dokumente/Referendare/Krause_Eheliches_Gue...
nes Verzeichnisses vorzulegen, §§ 1379 I 1, 260 BGB. Die Auskunft muss eine geordnete und für den Berechtigten nachvollziehbare Zu- sammenstellung der dem Zugewinn unterliegenden Vermögensgegenstände und der. Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen en


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 1379 BGB –Auskunftspflicht– im frei verfügbaren ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Auskunftspflicht
1379 BGB gibt den beteiligten Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über das End- und Anfangsvermögen. Ferner kann Auskunft über das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung verlangt werden. Den Ehegatten steht neben dem Auskunftsanspruch auch ein Beleganspruc

Zugewinnausgleich | Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB - IWW

http://www.iww.de/fk/archiv/zugewinnausgleich-der-auskunftsanspruch-nach-1379-b...
Zugewinnausgleich. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB. von RiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle. Jeder Ehegatte hat gegen den anderen nach Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft bzw. nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags einen Au

BGB § 1379 Auskunftspflicht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1379/
1379 Auskunftspflicht [1]. (1) 1Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinnge

Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gemäß § 1379 BGB | Deutsches ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/erfuellung-der-ausku...
Leitsatz Das OLG hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, wann eine Auskunftsverpflichtung gemäß § 1379 BGB als erfüllt gilt, wenn der Auskunftsschuldner nicht in der Lage ist, die geforderte Auskunft zu erteilen. Sachverhalt

I Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft / 3.1.1.3 ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/i-der-gesetzliche-gu...
Rz. 34 Nach dem neuen Recht entsteht bereits mit der Trennung (§ 1567 Abs. 1 BGB) ein wechselseitiger Auskunfts- und Beleganspruch gemäß § 1379 Abs. 2 BGB. Danach kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungsze


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1379

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1379 BGB
    § 1379 Abs. 1 BGB oder § 1379 Abs. I BGB
    § 1379 Abs. 2 BGB oder § 1379 Abs. II BGB

  • Werbung