§ 1380 BGB, Anrechnung von Vorausempfängen
Paragraph 1380 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.


(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.


Benachbarte Paragraphen


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1357 BGB - Juristisches Repetitorium Hemmer

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§ 12 Der Zugewinnausgleich I. Der Ausgleichsmechanismus

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Zugewinnausgleich | Vorsicht Falle: § 1380 BGB wird oft übersehen

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http://www.rechtslexikon.net/d/vorausempfang/vorausempfang.htm
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1380

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1380 BGB
    § 1380 Abs. 1 BGB oder § 1380 Abs. I BGB
    § 1380 Abs. 2 BGB oder § 1380 Abs. II BGB

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