§ 1383 BGB, Übertragung von Vermögensgegenständen
Paragraph 1383 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.


(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.


(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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266 Abs. 2 FamFG - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
2.b. Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 FamFG. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht; Nicht § 269 Abs. 1 Nr. 11 FamFG (reine FG-Verfahren). Ansprüche nach § 6 LPartG i.V.m. § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2, §§ 1382 und 1383


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Reichsgesetzblatt

http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BGB/_BGB_Paragraphenauflistung.doc
11. 2001, in Kraft seit 01. 01. 2002 – Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (186). Bürgerliches Gesetzbuch. (BGB). Inhaltsübersicht. Bürgerliches Gesetzbuch. Vom 18. August 1896. Wir Wilhelm, von Gottes ..... 2 Beachte Art. 179, Reichsgesetzblatt 1919, S. 1


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BT-Drs 17/5126 (Gesetzentwurf) - Deutscher Bundestag

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21.03.2011 - den §§ 1382 und 1383 BGB als Ausnahme zu § 40. Absatz 2 FamFG, dass eine Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam wird. Wie § 1383 BGB beim. Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht Artikel 12. Absatz 2 Satz 2 des Abkommens be

Kensbock, Menhorn Zivilrechtliche und steuerrechtliche Risik... - iovos

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15.07.2009 - Der eine Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten dabei grundsätzlich keine dingliche Beteiligung am Zugewinn des anderen Ehegatten verlangen, da die Zugewinngemeinschaft die. Trennung des Vermögens beider Ehegatten beinhaltet. Eine Ausnahme

Güterrechtssachen § 52

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Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei ... - Beck Shop

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den neuen Vorschriften der §§ 1568a, 1568b BGB ist in Kapitel 4 (Rn. 74, 128) geregelt. In eigenen Kapiteln wurden ..... V. Beweislast für das Endvermögen (§ 1375 I BGB) und die illoya- len Vermögensminderungen(§ 1375 II ..... 571. 9. Abschnitt. Übertrag

Die Reformen 2009 Güterrecht und VA

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1381 BGB. Eine Korrektur dieses ungerechten Ergebnisses über § 1381 BGB ist nicht möglich. Die Vorschrift gibt nur in beschränktem Umfang Billigkeitsge- sichtspunkten Raum .... 1390 BGB in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie


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http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93115.htm
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1383 Übertragung von Vermögensgegenständen. (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies

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Als Anwendungsfall des § 1383 BGB ist insbesondere die Realteilung von Rechten denkbar. Erzwungen werden kann die Übertragung von Vermögenswerten in Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung nach § 1383 BGB nur, wenn dies erforderlich ist, um eine g

Übertragung von Vermögensgegenständen (§ 1383 BGB ...

https://www.rechtsportal.de/Familienrecht/Bibliothek/Pruefschemata/Familienrech...
Übertragung von Vermögensgegenständen (§ 1383 BGB). Übertragung von Vermögensgegenständen. Stand: 17.10.2017. Autor: Brückel. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert u


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1383

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1383 BGB
    § 1383 Abs. 1 BGB oder § 1383 Abs. I BGB
    § 1383 Abs. 2 BGB oder § 1383 Abs. II BGB
    § 1383 Abs. 3 BGB oder § 1383 Abs. III BGB

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