Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
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http://www.uni-giessen.de/~g11100/FamRTeil6.pdf
3. Zugewinn M (§ 1373 BGB) a. Anfangsvermögen (§§ 1374, 1377 III BGB): 0,- €. - Bereinigung AV (§ 1374 II BGB):. 70.000 € b. Endvermögen (§ 1375 BGB). 50.000 €. - Bereinigung EV (§ 1375 II Nr. 1 BGB):+70.000 € c. Zugewinn. 50.000,- €. 4. Kein Zugewinnübe
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Gem. § 1378 Abs. 1 BGB kann derjenige Ehegatte, dessen Zugewinn geringer ausfällt, von dem anderen die Hälfte des Überschusses verlangen. I. Zugewinn des A. Gem. § 1373 BGB ist der Zugewinn definiert als der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangs- ve
http://www.zpanwaelte.de/fileadmin/user_upload/publikationen-vortraege/ra-prof-...
Fragen. Der Beitrag ist zur Pflichtfortbildung im Selbststudi- um mit Erfolgskontrolle vorgesehen (www.faocampus.de). I. Rechtlicher Ausgangspunkt: Die “ 1373ff. BGB mit sehr begrenzter Aussagekraft. Gemäß @ 1373 BGB ist der Zugewinn die Differenz zwisch
https://www.uni-due.de/~gvo400/materialien/FamR/FamR_sk08.pdf
Schritt. Ermittlung des Zugewinnüberschusses. § 1378 I BGB größerer Zugewinn – geringerer Zugewinn = Zugewinnüber- schuss. 1. Schritt. Ermittlung des Zugewinns eines jeden Ehegatten. § 1373 BGB a) Endvermögen Ehemann – Anfangsvermögen Ehemann = Zugewinn
http://www.kroeger-ra.de/index.php/schnellsuche-ergebnisse.html?file=tl_files/p...
BGB. 1. Wirksame Ehe mit gesetzlichem Güterstand. 2. Beendigung zu Lebzeiten beider Ehegatten. 3. der Zugewinn des Anspruchsgegners muss den des Anspruchstellers übersteigen. Berechnung des Zugewinns: a) Zugewinn (§ 1373 BGB) = Endvermögen - Anfangsvermö
http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Zugewinn
Eigentum bei Scheidung, Immobilien bei Scheidung, Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung, Schulden bei Scheidung, negativer Zugewinn.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93105.htm
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
https://www.buzer.de/s1.htm?a=1373-1390&ag=6597
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es
http://www.buzer.de/s1.htm?a=1373-1383&ag=6597
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1373/
... 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen · § 1373 Zugewinn · § 1374 Anfangsvermögen · § 1375 Endvermögen · § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens · § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens · § 1378 Ausgleichsforderung · § 1379 Auskunftspf