§ 1373 BGB, Zugewinn
Paragraph 1373 Bürgerliches Gesetzbuch

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

§ 12 Der Zugewinnausgleich I. Der Ausgleichsmechanismus

http://www.uni-giessen.de/~g11100/FamRTeil6.pdf
3. Zugewinn M (§ 1373 BGB) a. Anfangsvermögen (§§ 1374, 1377 III BGB): 0,- €. - Bereinigung AV (§ 1374 II BGB):. 70.000 € b. Endvermögen (§ 1375 BGB). 50.000 €. - Bereinigung EV (§ 1375 II Nr. 1 BGB):+70.000 € c. Zugewinn. 50.000,- €. 4. Kein Zugewinnübe

Der Zugewinnausgleich unter Lebenden

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Gem. § 1378 Abs. 1 BGB kann derjenige Ehegatte, dessen Zugewinn geringer ausfällt, von dem anderen die Hälfte des Überschusses verlangen. I. Zugewinn des A. Gem. § 1373 BGB ist der Zugewinn definiert als der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangs- ve

Anwaltsblatt 10/2015 - Zacher & Partner Rechtsanwälte Köln

http://www.zpanwaelte.de/fileadmin/user_upload/publikationen-vortraege/ra-prof-...
Fragen. Der Beitrag ist zur Pflichtfortbildung im Selbststudi- um mit Erfolgskontrolle vorgesehen (www.faocampus.de). I. Rechtlicher Ausgangspunkt: Die “ 1373ff. BGB mit sehr begrenzter Aussagekraft. Gemäß @ 1373 BGB ist der Zugewinn die Differenz zwisch

Zugewinnausgleichsanspruch § 1378 I BGB - Grundsatz - 2. Schritt ...

https://www.uni-due.de/~gvo400/materialien/FamR/FamR_sk08.pdf
Schritt. Ermittlung des Zugewinnüberschusses. § 1378 I BGB größerer Zugewinn – geringerer Zugewinn = Zugewinnüber- schuss. 1. Schritt. Ermittlung des Zugewinns eines jeden Ehegatten. § 1373 BGB a) Endvermögen Ehemann – Anfangsvermögen Ehemann = Zugewinn

Anspruch auf Zugewinn zu Lebzeiten - Checkliste

http://www.kroeger-ra.de/index.php/schnellsuche-ergebnisse.html?file=tl_files/p...
BGB. 1. Wirksame Ehe mit gesetzlichem Güterstand. 2. Beendigung zu Lebzeiten beider Ehegatten. 3. der Zugewinn des Anspruchsgegners muss den des Anspruchstellers übersteigen. Berechnung des Zugewinns: a) Zugewinn (§ 1373 BGB) = Endvermögen - Anfangsvermö


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 1373 BGB –Zugewinn– im frei verfügbaren ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-1/Zugewinn
Eigentum bei Scheidung, Immobilien bei Scheidung, Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung, Schulden bei Scheidung, negativer Zugewinn.

§ 1373 BGB Zugewinn Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93105.htm
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

§§ 1373 bis 1390 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?a=1373-1390&ag=6597
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es

§§ 1373 bis 1383 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1373-1383&ag=6597
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es

BGB § 1373 Zugewinn - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1373/
... 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen · § 1373 Zugewinn · § 1374 Anfangsvermögen · § 1375 Endvermögen · § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens · § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens · § 1378 Ausgleichsforderung · § 1379 Auskunftspf


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1373

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1373 BGB
    § 1373 Abs. 1 BGB oder § 1373 Abs. I BGB

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