§ 1369 BGB, Verfügungen über Haushaltsgegenstände
Paragraph 1369 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.


(2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.


(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht › § 1369

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1369 BGB
    § 1369 Abs. 1 BGB oder § 1369 Abs. I BGB
    § 1369 Abs. 2 BGB oder § 1369 Abs. II BGB
    § 1369 Abs. 3 BGB oder § 1369 Abs. III BGB

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