(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/exue-kurs/ls171103-meyer-pr...
M hat das Eigentum gemäß §§ 929, 930 BGB von B erworben. Ergebnis: B hat keinen Herausgabeanspruch gegen K. II. Anspruchsgrundlage: §§ 1369 III, 1368, 985 BGB. B ist selbst nicht mehr Eigentümerin des Gemäldes, eventuell kann sie aber den Revokationsansp
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Familienrecht/familienrecht...
Begriff und Bedeutung; Formen. Zugewinngemeinschaft; Gütertrennung; Gütergemeinschaft. Gestaltungsfreiheit durch Ehevertrag; Das Güterrechtsregister. Zugewinngemeinschaft. Allgemeines; Verfügungsbeschränkungen. § 1365 BGB; § 1369 BGB; Abwicklung zustimmu
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
In engem Zusammenhang mit § 1365 BGB steht § 1369 BGB. Auch diese Vorschrift schränkt die. Befugnis der Ehegatten zur eigenverantwortlichen Verwaltung ihres jeweiligen Vermögens ein. (§ 1364 Hs. 2 BGB). • Danach kann ein Ehegatte über ihm gehörende Gegen
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/zimmermann/Heiderhoff/Familienrec...
Anspruch der D gegen K auf Herausgabe des Hausrats (an H) aus §§ 1369, 1368, 985 BGB a) H Eigentümer ? anfangs +. Übereignung nach § 929 an K? (Möglich war es auch, eine Übereignung nach §§ 926,. 932 ff. BGB anzunehmen.) Übergabe+. Einigung? Verstoß gege
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/zpo-aufsaetz...
§1364 HS.2 BGB i.V.m. §1365 BGB bzw. §1369 BGB ist die. Verfügungsmacht der Ehegatten beschränkt (dazu unter B). Denn. Rechtsgeschäfte des einen Ehegatten über Haushaltsgegenstände und das Vermögen im Ganzen sind von der Zustimmung des anderen abhängig.
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Lange-Familien--Erbrecht-97834066328...
chen Gebrauch eines einzelnen Ehegatten angeschafft und verwendet werden (z.B. Wohnungseinrichtung, PKW, sofern er überwiegend gemeinsamen Zwecken dient). Im Gegensatz zu § 1365 BGB ist für die. Anwendbarkeit des § 1369 BGB kein subjektives Element erfor
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
jedoch eine Verfügung des M vorliegen, die nach § 1369 BGB unwirksam war. Dann könnte F nach. §§ 1368, 1369 Abs. 3 BGB auch zur Geltendmachung eines Anspruchs des M aus § 985 BGB gegen. K berechtigt (aktivlegitimiert) sein. Für die materiellrechtliche Pr
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93101.htm
(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag des.
http://www.recht-finanzen.de/contents/1133-vermoegensverfuegungen-in-der-zugewi...
05.01.2017 - Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber verhindern, dass ein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten Haushaltsgegenstände veräußert und dadurch den wirtschaftlichen Bestand der Familie gefährdet. Nach Paragraph 1369 BGB kann ei
https://www.juracademy.de/familienrecht-erbrecht/verfuegungsbeschraenkungen.html
Verfügungsbeschränkungen; a) Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten, § 1365; aa) Wirkungen der §§ 1365 ff. bb) Rechtsgeschäft eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen; (1) Gesamttheorie; (2) Einzeltheorie; cc) Folgen bei fehlender Einwilligung; b)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1369/
1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände [1]. (1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Das Familiengeri
http://www.anwaltskanzlei-dr-zecher.de/adz/index.php?id=guetertrennung
Während im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Partners über Haushaltsgegenstände verfügen darf (§ 1369 BGB), brauchen Ehegatten, die in Gütertrennung leben, danach nicht zu fragen. Sie können mir