(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
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http://www.jura.uni-heidelberg.de/md/jura/stoffels/klausurbesprechung_nr._3_ziv...
eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen dar, welche aufgrund der Verweigerung der Genehmigung durch F gem. § 1366 IV BGB unwirksam ist. Das Grundbuch, das die. Grundschuld als wirksam ausweist, ist damit unrichtig. III. Ergebnis. Damit besteht ein Ans
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Position des Ausgleichsberechtigten im Ergebnis wertlos. III. Folgen eines fehlenden Einverständnisses des anderen Ehegatten. Gem. § 1366 Abs. 1 BGB ist ein Gesamtvermögensgeschäft, das ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen vorgenommen hat, zunäch
http://www.klippel.uni-bayreuth.de/fileadmin/user_upload/Klausurenkurs_WS06_07....
da die absolut wirkende Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann, scheidet zudem ein Gutglaubens- schutz nach § 892 I S. 2 BGB aus f) Zwischenergebnis. - die dingliche Einigung ist gem. § 1366 I BGB zunächst sc
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/archiv/200...
b). Der Vertrag könnte allerdings gem. §§ 1365, 1366 BGB unwirksam sein. (1). Zunächst ist zu prüfen, ob der Kaufvertrag unter § 1365 BGB fällt. Es geht um die Anwendbarkeit des § 1365 BGB auf den Verkauf eines Einzelgegenstandes. Nach der Gesamttheorie
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/Familienrecht_Vorlesung_7_ppt....
1365 BGB. Fall: Keusch kann, nachdem Untreu die Winzertochter in die Wohnung aufgenommen hat, diese nicht mehr sehen. Sie will diese, obwohl sie neben der Wohnung nur noch ihr ... Vermögens gezogen. Hier: Anwendungsbereich des § 1365 BGB eröffnet! ... ge
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Lange-Familien--Erbrecht-97834066328...
nichtig (§ 1367 BGB); ein Vertrag dagegen ist schwebend unwirksam und kann nachträglich genehmigt werden, § 1366 BGB. Dem Dritten wird nach § 1366 Abs. 2 BGB ein Widerrufsrecht sowie die Möglich- keit eingeräumt, seinen Vertragspartner aufzufordern, die
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Gesetzestext (1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt. (2) 1Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der Mann ode
https://www.lecturio.de/magazin/verfuegungsbeschraenkungen-zugewinngemeinschaf/
04.11.2014 - Die Rechtsfolgen werden für Verpflichtungsgeschäfte in § 1366 BGB geregelt. So besteht die Möglichkeit des Ehegatten das Rechtsgeschäft zu genehmigen. Zu Verfügungsgeschäften kann der andere Ehegatte ebenfalls noch nachträglich zustimmen. An
https://www.juracademy.de/familienrecht-erbrecht/verfuegungsbeschraenkungen.html
Er wird nach § 1366 Abs. 1 wirksam, wenn die Genehmigung von dem anderen Ehegatten erteilt wird. Der Dritte kann den Schwebezustand dadurch beenden, dass er den vertragsschließenden Ehegatten auffordert, die Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffe
http://www.repetitorium-dr-unger.de/antwort.php?id=1633
Lösung: Ob eine Verfügung, die wegen § 1365 BGB unwirksam ist, dadurch geheilt wird, dass der zustimmungsberechtigte Ehegatte Alleinerbe des Verfügenden wird, ist umstritten: 1. Ansicht (vertreten von OLG Karlsruhe, FamRZ 1978, S. 505 f.; MüKo-Gernhuber
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1366 BGB a.F.. Persönliche Gebrauchsgegenstände. Vorbehaltsgut sind die ausschließlich zum persönlichen Gebrauche der Frau bestimmten Sachen, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. § 1373 BGB a.F.. Recht auf den Besitz. Der Mann ist berec