§ 1059b BGB, Unpfändbarkeit
Paragraph 1059b Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

ZPO 13

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZPO_14.doc
11.02.2008 - 1044 führt zu Verjährungshemmung gem. § 204 I Nr.11 BGB n.F.. Als B diese Mitteilung erhält, erhebt er Klage beim Gericht am Wohnsitz des U. Was kann U hier unternehmen? kann ggf.§ 1032 Einrede erheben, dann wird Klage abgewiesen. VI. Funkti


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Beschränkt dingliche Rechte, §§ 1018 ff. BGB - Jura Online

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23.05.2017 - Betreuungsunterhalt (§ 1615 l BGB) – Verlängerung,. Befristung, Verwirkung, Beratung und Unterstützung,. Beurkundung, Themengutachten TG-1059. Bernhard. Knittel/Petra. Birnstengel. Themengutachten,. DIJuF-. Rechtsgutachten. 1. Auflage 2015.

Tagung 23.11.07 - 3 - Triebel

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Auslegungsfragen über Bestimmungsgrundlagen. Mangelnde Neutralität. Aufgabenüberschreitung. Unvollständige Unterrichtung des Sachverständigen. Fehlende Begründung. Keine ordnungsmäßige Vertretung. Kein rechtliches Gehör (str.) Schiedsgutachter irrt (§ 11

Rechtsgeschäftlich begründete Nutzungsbeschränkungen und ihre ...

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Fall 16 - Lösung - Uni Regensburg

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Erfolg, das Darlehen vorrangig durch Nutzungsziehung zu tilgen, könnte bei Abtretung der Darlehensforderung nicht mehr durchführbar sein, da der Nießbrauch nach § 1059. S. 1 BGB nicht übertragbar ist. Wenn zur Darlehenstilgung durch Nutzungsziehung eine


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§ 1059b BGB Unpfändbarkeit Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92825.htm
Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.

§§ 1059b bis 1059d BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=1059b-1059d&ag=6597
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten. Titel 2 Nießbrauch. Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen. § 1059b Unpfändbarkeit. § 1059b wird in 3 Vorschriften zitiert. Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Ni

BGB § 1059b Unpfändbarkeit - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1059b/
... 1059 Unübertragbarkeit, Überlassung der Ausübung · § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft · § 1059b Unpfändbarkeit · § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs · § 1059d Miet- und Pachtverhältni

§ 1059b BGB, Unpfändbarkeit - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1059b
... 2 – Nießbrauch → Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen. Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden. § 1059a BGB, Übertragbarkeit bei juristischer Person oder re… §

§ 1059b BGB - Unpfändbarkeit - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1059b.html
1059b Unpfändbarkeit →. Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1059b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1059b BGB
    § 1059b Abs. 1 BGB oder § 1059b Abs. I BGB

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