(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.vwa-bwl.de/alumni/studentenforum/r033_Dr.%20Tettinger%20HGB%20II%20S...
BGH NJW 2001, 1056. III. Existenz eines Kaufvertrags zwischen D und ABC-GbR? 1) Einigung zwischen A und D über Kaufvertrag gem. § 433 (+). 2) wirksame Vertretung? - Erklärung im Namen der GbR (+). - Vertretungsmacht fraglich. Grundsatz: Vertretungsmacht
https://www.vhw.de/fileadmin/user_upload/11_dokumente/kommentierungen/Kommentie...
01.07.2015 - Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden. Auf das Sonderkündigungsrecht des Nacherben. (§ 2135 i.V.m § 1056 BGB) könne der Räumungsanspruch nicht gestützt werden, weil die. Nacherben ihn erstmals in der Berufungsinstanz, zuvor jedoch weder im Kün
http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/files/Newsletter/2009/09-2009%20Die%20ausse...
1056 Abs. 1 i. V. m. § 566 ff. BGB auf den Eigentümer über. Der Eigentümer kann das Mietverhältnis gem. § 1056 Abs. 2. Satz 1 BGB außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen. Erlöschen des Erbbaurechts an der Mietsache. Ein Eigentümer eines Grundstüc
https://www.xn--hausverwaltung-kln-s3b.de/media/exe/1/c1d80b64fef9252930ce665bf...
Weitere Möglichkeiten, ein Mietverhältnis außerordentlich zu beenden, sind außerhalb des Mietrechts in § 1056 BGB. (Beendigung des Nießbrauchs), § 30 ErbbauRG (Erlöschen des Erbbaurechts) und § 57a ZVG (Kündigungsrecht des. Erstehers) geregelt. 4. Außero
http://www.jura.uni-augsburg.de/de/forschung/acelr/Allgemeine-Informationen/Leh...
sein kann. I. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH kann die GbR als Ge- samthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86.
http://www.drmickel.de/pdf/Schenkung_an_Minderjaehrige.pdf
Denn z.B. am Ende des Nießbrauchs gemäß § 1056 BGB kommen schuldrechtliche Verpflichtungen auf den Minderjährigen zu. d). Wird dagegen eine nicht vermietete Immobilie unter Nießbrauchs- vorbehalt geschenkt und wird sie dann erst nach erfolgter Schenkung
https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/kuendigung-durch-den-vermieter-...
Ferner sind die Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks nach dem Tod des Nießbrauchers auch dann gem. § 1056 Abs. 2 Satz 1 BGB zur vorzeitigen Kündigung eines von dem Nießbraucher abgeschlossenen Mietvertrags berechtigt, wenn sie neb
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1056/
1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs. (1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von v
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/bgh/sonderkuendigungsrecht-des-nache...
05.01.2018 - a) Das Recht des Nacherben, ein vom Vorerben über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes Wohnraummietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfr
https://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/G130.htm
Hat der Nießbrauch durch Verzicht des Nießbrauchers geendet, so kann der Eigentümer eine Kündigung erst ab dem Zeitpunkt aussprechen, zu dem der Nießbrauch ohne den Verzicht geendet hätte (§ 1056 Abs. 2 S. 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Eigentüm
http://www.iww.de/mk/archiv/niessbrauch-tod-des-niessbrauchers-kuendigungsrecht...
24.05.2011 - 1. Die Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks sind nach dem Tode des Nießbrauchers auch gemäß § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB zur vorzeitigen Kündigung eines ...