§ 1056 BGB, Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
Paragraph 1056 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.


(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.


(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.


Benachbarte Paragraphen


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Fall zur GbR - VWA-BWL

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Die außerordentlich befristete Kündigung ... - Kanzlei am Steinmarkt

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Systematik der Kündigungsmöglichkeiten

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Schenkung an Minderjährige - Dr. Mickel + Partner

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Hat der Nießbrauch durch Verzicht des Nießbrauchers geendet, so kann der Eigentümer eine Kündigung erst ab dem Zeitpunkt aussprechen, zu dem der Nießbrauch ohne den Verzicht geendet hätte (§ 1056 Abs. 2 S. 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Eigentüm

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1056

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1056 BGB
    § 1056 Abs. 1 BGB oder § 1056 Abs. I BGB
    § 1056 Abs. 2 BGB oder § 1056 Abs. II BGB
    § 1056 Abs. 3 BGB oder § 1056 Abs. III BGB

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