§ 1054 BGB, Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
Paragraph 1054 Bürgerliches Gesetzbuch

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.


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BGB § 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1054/
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1054 BGB Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1054

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1054 BGB
    § 1054 Abs. 1 BGB oder § 1054 Abs. I BGB

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