§ 1061 BGB, Tod des Nießbrauchers
Paragraph 1061 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.


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1061 Tod des Nießbrauchers. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

§ 1061 BGB, Tod des Nießbrauchers - Steuernetz

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§ 1061 BGB Tod des Nießbrauchers Bürgerliches Gesetzbuch

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Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

BGB § 1061 Tod des Nießbrauchers - NWB Datenbank

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1061 BGB
    § 1061 Abs. 1 BGB oder § 1061 Abs. I BGB

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