Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
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http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(loojn5kijzri2a2xfuyqbyh3))/Content/Pdf/Y-30...
10.06.2014 - FamFG § 394 I 2. § 1061 Satz 2 BGB. § 29 GBO. § 1059a bis d BGB. GBO §§ 22 I 1, 29 I 2. Leitsätze: 1. Mit einem Handelsregisterauszug, der nach Durchführung des Insolvenzverfahrens die Löschung einer juristischen Person wegen Vermögenslosigk
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung14
a) Vermögensrechte (z. B. §§ 38 S. 1, 1061 S. 1, 1090 Abs. 2 BGB) b) Persönlichkeitsrechte aa) Allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein postmortaler Schutz. (eigene Rechtspositionen von Angehörigen) bb) Vermögenswerte Bestandteile des Allgemeinen Persön
https://www.jura.uni-frankfurt.de/70017944/zrV_2017_skript11.pdf
2. Übergehende Rechtspositionen, § 1922 Abs. 1 BGB a) Eigentum b) Inhaberschaft von Forderungen c) Passiva, § 1967 BGB d) Werdende Rechtsbeziehungen, Haftungslagen e) Besitz, § 857 BGB. 3. Unvererbliche Rechte a) Vermögensrechte (z. B. §§ 38 S. 1, 1061 S
https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/KK-Erbrecht_3_aufl.pdf
BGB). ▫ Zum anderen die einzelnen Anordnungen in einem Testament oder Erbvertrag. hemmer-Methode: Das 5. Buch des BGB ist nicht das einzige Rechtsgebiet, das erbrechtliche Vorschriften enthält. Es gibt auch im Familienrecht (§ 1371 BGB), im Sachenrecht (
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
1. HAMBURGER EXAMENSKURS. ZIVILRECHT. Universität Hamburg · Fakultät für Rechtswissenschaft (Hg.) BGB Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley). RA Mathias J. Schallnus, Maître en droit (Paris II), DLS (Oxon). Skripten des Hamburger Ex
https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-4/Titel-2/Untertitel-1/Tod-des-Niessb...
1061 Tod des Nießbrauchers. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/1061
Titel 2 – Nießbrauch → Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen. 1Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. 2Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser. § 1060 BGB, Z
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92830.htm
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1061/
20.07.2017 - 1061 Tod des Nießbrauchers. 1Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. 2Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser. Fundstelle(n): zur Änderungsdok
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Einen praktischen Sinn behält § 1061 2 nur dann, wenn man an der tradierten Auffassung festhält, dass die juristische Person/Personengesellschaft allein durch die Löschung im Register erlischt (vgl. München Rpfleger 15, 14). Das BGB hat insoweit die dogm