§ 1063 BGB, Zusammentreffen mit dem Eigentum
Paragraph 1063 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.


(2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.


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BGB § 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum - NWB Datenbank

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1063

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1063 BGB
    § 1063 Abs. 1 BGB oder § 1063 Abs. I BGB
    § 1063 Abs. 2 BGB oder § 1063 Abs. II BGB

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