§ 1059a BGB, Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
Paragraph 1059a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:

1.
Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2.
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Rechtsfähigkeit

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Allerdings können die OHG und die KG unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (§§ 124, 161 II HGB). Diese Personengesellschaften sind damit der juristischen Personen angenähert (§§ 14 II, 10


PDF Dokumente zum Paragraphen

BGB §§ 1092, 1059a; HGB a. F. § 142 Bestand einer zugunsten einer ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/275d4cef-a206-4aab-9560-b576b7399fb3/bestand-...
03.07.2001 - BGB §§ 1092, 1059a; HGB a. F. § 142. Bestand einer zugunsten einer OHG eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. I. Sachverhalt. Im Grundbuch ist zugunsten der zweigliedrigen Brauerei OHG ein Getränkelagerungs- und. Ausschenkungsv

Sächsisches Gesetz - Sachsen.de

https://fs.egov.sachsen.de/formserv/getform/GebSaechsJuVO_14-SK-Redaktion_PDF/0...
30.12.2010 - Abs. 1 Nr. 2, § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 und § 1098 Abs. 3 in. Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB. 25 bis 385 EUR. 2. Schuldnerverzeichnis. 2.1. Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs

Veröffentlichungen Dr. Paul Terner Aufsätze / Selbständige Beiträge ...

http://www.hahn-terner.de/downloads/Publikationen-Dr_Paul_Terner2017.pdf
Zur Anwendbarkeit des § 1059a BGB auf einzelkaufmännische Unternehmen in: ZfIR 2007, S. 228-232. • Perspectives of a European Law of Succession (englischsprachig) in: Maastricht Journal of European and Comparative Law 2007, S. 147-178. • Neues zum Verein

BWNotZ 4/2009 - Württembergischer Notarverein e.V.

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-4-2009.pdf
Mangels Firmen- und Registerfähigkeit konnte § 1059a. Abs. 2 BGB also nach dem gesetzgeberischen Willen auf die GbR gerade keine Anwendung finden; eine erweitern- de Auslegung (entgegen diesem Willen) verbietet sich schon wegen des Ausnahmecharakters der

Rechtsgeschäftlich begründete Nutzungsbeschränkungen und ihre ...

http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2009/7212/pdf/DaumJens_2009_05_25.pdf
(2) Ausnahme des § 1059a BGB ............................................................................................ 91 bb) Vertikale Überlassung .......................................................................................................


Webseiten zum Paragraphen

1059a BGB - Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3220100122090232552
Verordnung zur Bestimmung der für die Erteilung der Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB zustän- digen Behörden und über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsv

OLG Nürnberg, Beschluss v. 27.02.2013 – 15 W 2482/12 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-05852?hl=...
71 Abs. 2 S. 1 GBO. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO. Leitsatz: 1. § 1059a BGB ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nicht entsprechend angewendet werden kann, wenn das Unternehmen des Einzelkaufmanns im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG auf e

§ 1 - Landesrecht Rheinland-Pfalz

http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=BGB%C2%A71059auaZustV+RP+...
juris-Abkürzung: BGB§1059auaZustV RP. Fassung vom ... 1. Zuständige Behörde für die Abgabe der Erklärung nach § 1059 a Nr. 2 Satz 2, den §§ 1059 e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Präsident des Landgerichts, in dessen B

umwelt-online-Demo: BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - 3 ...

https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/bgb/1050.htm
1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft. (1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar: Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.01.2007 mit dem Az.: 15 ...

https://www.judicialis.de/Oberlandesgericht-Hamm_15-VA-5-06_Beschluss_11.01.200...
1) Ein Gegenstand ist bereits dann Unternehmensteil im Sinne des § 1059a BGB, wenn er im Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung objektiv Teil des Betriebsvermögens im Sinne einer organisatorisch-wirtschaftlichen Einheit ist. Danach kann im Ein


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen › § 1059a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1059a BGB
    § 1059a Abs. 1 BGB oder § 1059a Abs. I BGB
    § 1059a Abs. 2 BGB oder § 1059a Abs. II BGB

  • Werbung