§ 929a BGB, Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
Paragraph 929a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.


(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.


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beim Miteigentum,. Diss. Leipzig. 1907. ( d a z u g l e i c h u n t e n ) ;. u n e n t s c h i e d e n. Planck-Strecker,. Kommentar. z u m B G B , 5. A u f l . , v o r § 1008 A n m . 3d. s KG ..... B G B , § 929 A n m . 5 m . w. Nachw. D e m steht natür-

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 929a BGB
    § 929a Abs. 1 BGB oder § 929a Abs. I BGB
    § 929a Abs. 2 BGB oder § 929a Abs. II BGB

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