Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
Die Sicherungsübereignung (SÜ), §§929, 930 BGB. Die SÜ hat in der Praxis große Bedeutung. Das an sich vom Gesetz vorgesehene Sicherungsmittel des Pfandrechts an beweglichen Sachen bringt den Nachteil mit sich, dass der Sicherungsnehmer unmittelbarer Besi
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/Fall%203%20Lsg.doc
05.06.2009 - Dadurch, dass er der N ein Schlüsselpaar übergab, das zweite jedoch bei seiner Besitzdienerin verblieb, hat der R der N lediglich Mitbesitz verschafft, § 866 BGB. Fraglich ist damit, ob die Verschaffung von Mitbesitz für eine Übergabe im Sin
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_18__Vora...
und kann unter einer Bedingung geschlossen werden, § 158 Abs. 1 BGB. (z.B. beim Eigentumsvorbehalt). 2. Übergabe oder Übergabesurrogat. Übergabe ist die vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und. Verschaffung des Besitzes beim Erwerber a) Übereignun
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Kuhn/Uebereignung-beweglich...
Übereignung beweglicher Sachen, §§ 929 ff BGB. §§ 929-9311: Übereignung vom Berechtigten. Berechtigung (= Verfügungsbefugnis = Befugnis zur Verfügung im eigenen Namen) ergibt sich aus. - Eigentum (s. Wortlaut §§ 929-931; vgl. die Parallele zu § 398 S. 1
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832947002_lese01.pdf
Sachen gemäß §§ 929ff. BGB. Grundgedanken des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs vom Berechtigten1. Problematik. Probleme des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen gemäß. §§ 929–932 tauchen immer wieder in juristischen Klausuren
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Becker/AG_Woche3_Fall1-2.pdf
929 S. 1 BGB. Zu prüfen ist, ob der E das Eigentum aber an B gem. § 929 S. 1 BGB dadurch verloren hat, dass V den Palandt an B weitergab. Voraussetzungen hierfür sind die Einigung zum Eigentumsübergang zwischen Veräußerer und Erwerber, die Übergabe und d
http://www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/ls-gschulze/assets/B2_Abstraktions...
Verpflichtungsgeschäft (§ 433 BGB):. Verpflichtung zur. Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Verkäufer. Käufer. Verpflichtung zur. Zahlung des Kaufpreises. Verfügungsgeschäfte (§ 929 S. 1 BGB):. Übereignung der Kaufsache. Veräußerer (Verkäufer). Erwer
https://www.iurastudent.de/skripte/sachenrecht/929-bgb-einigung-und-bergabe
929 ff. BGB. I. Einigung. Hier gelten die §§ 104 - 185 BGB aus dem allgemeinen Teil. II. Übergabe / oder Surrogate. 1. Übergabe nach § 929 S. 1 BGB. a) Aufgabe jeglichen Besitzes auf Seiten des Veräußerers. b) Erlangung unmittelbaren oder mittelbaren Bes
http://www.juraindividuell.de/artikel/mobiliarsachenrecht-eigentumsuebertragung/
10.06.2015 - Erwerb vom Berechtigten. Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt. Die Eigentumsübertragung – auch Übereignung genannt – erfolgt dabei immer nach dem gleichen Muster: Veräußer
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92696.htm
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache,
https://jura-online.de/learn/929-s-1-930-bgb-sicherungsuebereignung/426/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu '§§ 929 S. 1, 930 BGB (Sicherungsübereignung)' im Bereich 'Sachenrecht 1'
https://jura-online.de/learn/929-s-1-bgb/357/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu '§ 929 S. 1 BGB' im Bereich 'Sachenrecht 1'