§ 926 BGB, Zubehör des Grundstücks
Paragraph 926 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.


(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.


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Präsentationen zum Paragraphen

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09.11.2005 - bewegliche Sachen, die nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung dem Grundstück/ Gebäude dienen und in einem räumlichen Verhältnis stehen; bleibt rechtlich selbstständig; gilt im Zweifel als mit verkauft, wenn die Hauptsache veräußert wird (§ 9


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Fall 8 Bauernhof geloest - jura | Uni Bonn

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f) Zwischenergebnis: 4. Zwischenergebnis. III. ERGEBNIS: B. ANSPRUCH DER E GEGEN K AUF HERAUSGABE DES TRAKTORS GEM. § 985 BGB. I:BESITZ DES K (+). II. EIGENTUM DER E (-). 1. Ursprünglich war E Eigentümer. 2. Verlust des Eigentums der E durch Eigentumsübe

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1 ... - Uni Heidelberg

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10.12.2009 - vorhanden sind, die also insbesondere ihre Zubehöreigenschaft i.S. von §§ 97, 98 BGB nicht verloren haben. Ersteres ist nicht der Fall, da K nur ein Anwartschaftsrecht an der. Maschine hatte. Immerhin könnte man § 926 I 1 BGB entsprechend au

Sachenrecht III - hemmer.shop

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bb) Duldungspflichten ......................................................................................................... 10 cc) Ausgeschlossene Duldungspflicht, § 906 III BGB . .... A) Begründung und Übertragung von Grundstücksrechten, § 873 I BGB

Besprechung - FernUni Hagen

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Gemäß § 926 Abs. 2 BGB können allerdings auch Zubehörstücke, die nicht dem Ver- äußerer gehören, gutgläubig erworben werden, sofern der Veräußerer Besitzer ist und die Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB vorliegen. Unmittelbaren Besitz im Sin- ne des § 85

BGB §§ 93, 94, 905, 912 Eigentumsverhältnisse an einer Brücke über ...

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11.10.2000 - davon auszugehen, daß die Brücke nach § 94 Abs. 1 BGB jeweils „wesentlicher. Bestandteil“ der beiden Grundstücke ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Überbau nach § 912 BGB entschied das. OLG Karlsruhe mit Urteil vom 31.10.1990


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Gesetzestext (1) 1Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorh

Zubehör - Rechtslexikon

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873: 925; 926 BGB übereignet. Mit dem Eigentum am Grundstück geht auch das Eigentum am Z. über. Dies bedeutet aber auch, daß die Übereignung erst dann vollendet ist, wenn das Eigentum am Grundstück ins Grundbuch eingetragen ist. Für den gutgläubigen Erwe

Die Auslegungsregel des § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach im Zweifel ...

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»Die Auslegungsregel des § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, daß die Veräußerung eines Grundstücks sich auf das Zubehör erstrecken soll, gilt nur für Zubehörstücke, die dem Veräußerer gehören.« OLG Düsseldorf (11 U 81/91). Datum: 1

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Leitsatz: 1. Eine rechtswidrige Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, mit der ein freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe zur Fortführung von Maßnahmen nach § 27, § 34 SGB VIII (KJHG) verpflichtet wird, kann einen Anspruch gegen den öffentlichen Träger der

BGH NJW 1996, 926

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I. Das BerGer. führt aus, der Bekl. habe vertragliche Absprachen nicht behauptet und es komme damit als Anspruchsgrundlage allein § 812 I 2 BGB in Betracht. Es geht davon aus, daß der Kl. in erheblichem Maße Leistungen für den Kauf des Hauses S. 32 durch


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken › § 926

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 926 BGB
    § 926 Abs. 1 BGB oder § 926 Abs. I BGB
    § 926 Abs. 2 BGB oder § 926 Abs. II BGB

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