§ 925 BGB, Auflassung
Paragraph 925 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.


(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.


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Eigentumserwerb an Grundstücken, §§873, 925 BGB

http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
Eigentumserwerb an Grundstücken, §§873, 925 BGB. I. Dingliche Einigung (Auflassung, §925 BGB). → Überprüfung hinsichtlich aller allgemeinen Unwirksamkeitsgründe. → Bestimmtheitsgrundsatz. → Formbedürftigkeit gem. §925: Erklärung bei einer zuständigen Ste


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Fall 16 - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_16.pdf
925 BGB. Vorauss.: Erklärung der Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber. Hier: keine Bedenken. 2. Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Hier: Eintragung des K als Eigentümer erfolgt. 3. Einigsein im Zeitpunkt der Eint

Skript BGB Sachenrecht 3 Immobiliarsachenrecht - Repetitorium ...

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Grundstücksrechts mit dem beweglichen Sachenrecht nicht verkannt werden. So entsprechen etwa die Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung an einem. Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Einigung(=Auflassung), Eintragung,. Einigsein bei Eintragung, Berech

Einigung (=Auflassung) gem. §§ 873 I, 925 I BGB - Prof. Dr. Stefan Smid

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Eigentumsübertragung an Grundstücken. (1) Einigung (=Auflassung) gem. §§ 873 I, 925 I BGB. (2) Eintragung in das GB. (3) Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung (aber: § 873 II BGB). (4) Berechtigung. Wiss. Mit. Michael Marquardsen. Lehrstuhl für Bürgerli

Die verunglückte Auflassung - hemmer.shop

http://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/43_wichtigsten_faelle_SachenR_II.pdf
gründung von Wohnungseigentum bedarf die Einigung ausnahmsweise der für die. Auflassung vorgeschriebenen Form, § 925 I. S. 1 BGB bzw. § 4 II S. 1 WEG. In Kombination der beiden Normenkomplexe sind somit bei der Übertragung des Grund- stückseigentums durc

Dokumentnummer: 11302 letzte Aktualisierung: 10.02.2003 BGB ...

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10.02.2003 - BGB §§ 925, 127; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1. Nachweis der Prozessvollmacht bei Auflassung und gerichtlichem Vergleich. I. Sachverhalt. Eine BGB-Gesellschaft ist Eigentümerin eines Grundstücks. Es soll ein ca. 300 qm großer. Streifen des Nachbarg


Webseiten zum Paragraphen

Der Eigentumserwerb an Grundstücken nach §§ 873, 925 BGB

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22.06.2015 - Der Erwerb des Eigentums an Grundstücken richtet sich nach §§ 873, 925 BGB. Ohne diese Grundlagen des Immobiliarsachenrechts sollte kein Studierender ins Examen gehen.

BGB § 925 Auflassung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_925/
20.07.2017 - 925 Auflassung. (1) 1Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt

Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen, §§ 873, 925 BGB ...

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 925 – Auflassung ...

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925 ergänzt § 873 hinsichtlich Form (I) und Verbot von Bedingungen und Befristungen (II) für die dingliche Einigung (Auflassung) bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Dadurch sollen Übereilungsschutz, die Gültigkeit

Ist Stellvertretung bzw. Botenschaft bei der Auflassung nach § 925 I 1 ...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken › § 925

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 925 BGB
    § 925 Abs. 1 BGB oder § 925 Abs. I BGB
    § 925 Abs. 2 BGB oder § 925 Abs. II BGB

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