§ 923 BGB, Grenzbaum
Paragraph 923 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.


(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.


(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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BGB §§ 823 I, 923 (Schadensersatz wegen eigenmächtigen Fällens mehrerer Grenzbäume). 1. Die Beseitigung eines Grenzbaumes ist gegen den Willen des Nachbarn nur dann zulässig, wenn dieser rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt ist. 2. Der Schadensersatza

Außergerichtliche Streitschlichtung vor dem Schiedsamt - in Gernsheim

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Schlichtungs- und Kostenordnung - Kanzlei Regina Manz

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Aktuelle Baum-Urteile - Baum des Jahres

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Selbsthilferecht, Schadensersatz,. Baumschutzverordnung. Nach dem OLG München17 steht das Recht aus § 910 Abs. 1 S. 1 BGB dem Eigentümer des durch die Wurzeln des Baumes beein- trächtigten Grundstücks auch bei einem. Grenzbaum zu. Aus den Sonderregelunge

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Gesetzestext (1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen. (2) 1Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. 2Die Kosten der Beseitigung fallen

Urteile des Bundesgerichtshof - baumpruefung.de

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Fällen eines Grenzbaums durch den Nachbarn - Rechtsanwälte Kotz

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Damit handelte es sich um einen Grenzbaum im Sinne des § 923 BGB, so dass die Klägerin den in der Berufungsinstanz noch anhängigen Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen kann. Der Beklagte hatte gemäß § 923 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des

§ 923 BGB: Grenzbaum - Gesetze-In-App

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 923 BGB
    § 923 Abs. 1 BGB oder § 923 Abs. I BGB
    § 923 Abs. 2 BGB oder § 923 Abs. II BGB
    § 923 Abs. 3 BGB oder § 923 Abs. III BGB

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